Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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Art. 5 Identifikation

Eine eindeutige Identifizierung und Authentifizierung der Patientinnen und Patienten wie auch der Gesundheitsfachpersonen ist eine zentrale Voraussetzung für eine sichere Datenbereitstellung und einen sicheren Datenabruf. Nur so kann sichergestellt werden, dass einerseits die Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Patientin oder einem bestimmten Patienten eindeutig ist und bei einem Datenabruf alle verfügbaren Daten aufgeführt werden. Andererseits stellt die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung der Gesundheitsfachpersonen sicher, dass nur zugriffsberechtige Personen Daten bereitstellen oder auf diese zugreifen können.

Absatz 1 hält fest, dass Patientinnen und Patienten wie auch Gesundheitsfachpersonen für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier eine sichere elektronische Identität benötigen.

Darunter wird für Patientinnen und Patienten nach Buchstabe a die Verknüpfung einer Kombination von bestimmten Merkmalen einer Patientin oder eines Patienten mit der realen Person verstanden (vgl. dazu Erläuterungen zu den Abs. 2 und 3). Dabei werden die Daten der elektronischen Identität auf einen Träger aufgebracht (Identifikationsmittel105). Vor einem Datenzugriff wird im Rahmen des Authentifizierungsprozesses festgestellt, ob diese von den Patientinnen und Patienten behauptete elektronische Identität als gültig erachtet werden kann. Mit Hilfe des Identifikationsmittels können sich Patientinnen und Patienten sowohl gegenüber Gemeinschaften als auch gegenüber Zugangsportalen ausweisen.

Neben den Patientinnen und Patienten benötigen auch Gesundheitsfachpersonen nach Buchstabe b eine eindeutige elektronische Identität. Nur so können die individuell zugewiesenen Zugriffsrechte nach Artikel 4 umgesetzt und die Datenzugriffe verlässlich und unabstreitbar nachvollzogen werden.

Nicht auf Gesetzesstufe geregelt wird die Identifikation der Dokumente. Diese werden über die sogenannten Metadaten identifiziert (siehe dazu auch Ziffer 1.3).106

Absatz 2 hält fest, dass der Bundesrat die Merkmale gemäss Absatz 1 für die Identifikation der Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheitsfachpersonen festlegen kann. Die im Gesundheitswesen bislang übliche Identifikation über demografische Merkmale wie Name, Vorname, Geburtsdatum etc. genügt den Anforderungen für eine sichere Identifikation im Rahmen des elektronischen Patientendossiers nicht. Sie führt zu oft zu mehrdeutigen Resultaten, d.h. falschen Datenzuordnungen sowie unvollständigen Datenabrufen, die einer aufwändigen manuellen Bereinigung bedürfen. Effizientes elektronisches Bereitstellen und Abrufen von Daten bedingt jedoch eine rasche und eindeutige Identifikation der Patientin oder des Patienten. Dazu muss für die Patientenidentifikation zwischen Gemeinschaften zusätzlich zu den demografischen Merkmalen ein weiteres starkes Merkmal verwendet werden (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen zu Abs. 3). Was die Gesundheitsfach-

105 Ein Identifikationsmittel oder «Security-Token» ist eine Hardwarekomponente zur Identifizierung und Authentifizierung von Benutzerinnen und Benutzern. Vgl. Standards und Architektur – Empfehlungen III: Personenidentifikation und Berechtigungssystem. Bericht für die Anhörung. Bern: 8. Juni 2011, S. 9. Einsehbar unter: http://www.e-healthsuisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de.

106 Vgl. Standards und Architektur – Empfehlungen III: Personenidentifikation und Berechtigungssystem. Bericht für die Anhörung. Bern: 8. Juni 2011, S. 9. Einsehbar unter: http://www.e-health-suisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de.