Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
personen betrifft, so bietet sich die Verwendung der GLN-Nummer107 neben den erwähnten demografischen Angaben als zusätzliches Merkmal für die Identifikation an.
Absatz 3 schafft in Übereinstimmung mit Artikel 50e AHVG108 die notwendige gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der AHVN13 als Merkmal für die Personenidentifikation. Diese muss den Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmen. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung sieht vor, dass die AHVN13 nur für den administrativen Prozess der Patientenidentifikation bei einem gemeinschaftsübergreifenden Datenabruf zur Anwendung gelangen kann, indem sie als ein Attribut des Master-Patient-Index (MPI)109 verwendet wird. Die in den dezentralen Dokumentenablagen hinterlegten medizinische Daten selbst dürfen somit nicht mit der AHVN13 versehen werden und sie darf auch nicht in den Metadaten enthalten sein.110 Eine Verknüpfung medizinischer Daten mit anderen personenbezogenen Informationen gestützt auf die AHVN13 wird dadurch verunmöglicht.
Da die AHVN13 nur ein Merkmal der Patientenidentifikation darstellt, kann das vorgeschlagene System der Patientenidentifikation auch bei Personen ohne AHVN13, z.B. Neugeborene oder ausländische Patientinnen und Patienten, zur Anwendung gelangen.
Eine Verwendung der AHVN13 im Rahmen der gemeinschaftsübergreifenden Identifikation von Patientinnen und Patienten ist nicht von vornherein zwingend. Ob die AHVN13 als Merkmal des MPI gebraucht wird, entscheidet der Bundesrat im Ausführungsrecht. Damit ist sichergestellt, dass die Nummer nur verwendet wird, wenn sie nach dem Stand der Technik sämtliche Anforderungen an ein sicheres Identifikationsmerkmal erfüllt. Aus heutiger Sicht stellt diese Lösung jedoch die einfachste und kostengünstigste Regelung dar.
Im Rahmen der Vorbereitung der Vernehmlassung wurde auch geprüft, ob anstelle der AHVN13 eine neue Nummer für die Identifikation der Patientinnen und Patienten in Zusammenhang mit dem elektronischen Patientendossier geschaffen werden soll. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer) vom 23. November 2005111 ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass auch im vorliegenden Fall das Potenzial der AHVN13 als administrativer Personenidentifikator genutzt werden soll. Seit der Einführung der AHVN13 wurden ungefähr 20 Millionen Franken investiert um deren Eindeutigkeit und flächendeckende Verbreitung sicherzustellen. Die AHVN13 ist heute somit der am weitesten verbreitete und zuverlässigste Personenidentifikator in der Schweiz.
107 Global Location Number, eindeutiger Identifikator der bereits heute schweizweit z.B. im Rahmen des Vollzugs des Heilmittelgesetzes für Medizinalpersonen und Betriebe im Gesundheitsbereich verwendet wird. Wurde früher auch als EAN-Nummer bezeichnet.
108 SR 831.10
109 Ein Master Patient Index (MPI) ist ein Index, welcher alle Indices eines Patienten oder einer Patientin aus verschiedenen Bereichen (Krankenhäusern, Abteilungen eines Krankenhauses, Arztpraxen etc.) referenziert. Ein MPI dient dazu, die Information aus den verschiedenen Quellen unter einer gemeinsamen Identität (einem Index) zusammen zu führen.
110 Siehe dazu «eHealth Suisse»: Standards und Architektur Empfehlungen II. Verabschiedet vom Steuerungsausschuss. Bern: 21. Oktober 2010. Einsehbar unter: http://www.e-healthsuisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de
111 BBl 2006 501