Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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Als Identifikationsmittel oder Träger der digitalen Identität können verschiedene Medien wie z.B. die Versichertenkarte nach Artikel 42a KVG112, die SuisseID oder ein anderes System zur Anwendung gelangen. Nach Absatz 4 legt der Bundesrat fest, welche Identifikationsmittel zugelassen sind und welche Anforderungen an deren Ausgabeprozess gestellt werden. Letzterer muss so ausgestaltet sein, dass eine starke Authentifizierung möglich wird. Es ist vorgesehen in einer ersten Phase eine weiterentwickelte Versichertenkarte als Identifikationsmittel für Patientinnen und Patienten einzusetzen. Für die Gesundheitsfachpersonen empfiehlt sich die Verwendung und Weiterentwicklung des elektronischen Leistungserbringernachweises nach Artikel 8 der Verordnung vom 14. Februar 2007113 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung. Der Bundesrat wird dabei insbesondere vorsehen, dass Identifikationsmittel für Gesundheitsfachpersonen nur an Personen ausgestellt werden dürfen, die im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannt sind.
Zur Gewährleistung einheitlicher Ausgabeprozesse müssen die Herausgeber von elektronischen Identifikationsmitteln nach Artikel 7 Buchstaben c zertifiziert werden.
Art. 6 Pflicht der Gemeinschaften
Mit dem Beitritt zu einer zertifizierten Gemeinschaft verpflichten sich die Gesundheitsfachpersonen dazu, behandlungsrelevante Daten ihrer Patientinnen oder Patienten im elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen, sofern eine Einwilligung nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegt. Der Patient oder die Patientin hat somit den Anspruch, dass die Gesundheitsfachpersonen seine oder ihre Daten über das elektronische Patientendossier erfasst und somit zugänglich macht, sofern diese Daten für die Weiterbehandlung von Relevanz sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a).
3.3 3. Abschnitt: Zertifizierung
Art. 7 Zertifizierungspflicht
Für die Gewährleistung der Interoperabilität sowie einer sicheren Datenbereitstellung und eines sicheren Datenabrufs müssen insbesondere von den Gemeinschaften technische und organisatorische Mindestanforderungen eingehalten werden. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen II des Teilprojektes «Standard und Architektur» vom Oktober 2010 soll die Einhaltung dieser Regeln durch ein Zertifizierungsverfahren sichergestellt werden.114 Neben Gemeinschaften (Bst. a) sollen auch elektronische Zugangsportale für Patientinnen und Patienten (Bst. b), Herausgeber von elektronischen Identifikationsmitteln für Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen (Bst. c) und Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften (Bst. d) zertifiziert werden. Diese Zertifizierungen werden von anerkannten, d.h. akkreditierten Stellen durchgeführt.
112 SR 832.10
113 SR 832.105
114 Siehe dazu «eHealth Suisse»: Standards und Architektur Empfehlungen II. Verabschiedet vom Steuerungsausschuss. Bern: 21. Oktober 2010.