Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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Art. 10 Mitwirkung der Kantone und Anhörung der betroffenen Organisati-

onen

Für die Erarbeitung und Änderung des Ausführungsrechts zum Gesetzesvorentwurf gelten die Grundsätze des Vernehmlassungsrechts. Was die Durchführung von Vernehmlassungen oder Anhörungen sowie den Einbezug möglicher Adressaten betrifft, gelten insbesondere die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005120 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG).

In Abweichung dazu hält Artikel 10 fest, dass für die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 8 und 9 in jedem Fall, d.h. auch bei sehr technischen Belangen, bei den Kantonen und den betroffenen Organisationen eine Konsultation durchzuführen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben für das Zertifizierungsverfahren sowie insbesondere die anzuwendenden Normen, Standards und Integrationsprofile auf breiter Basis abgestimmt sind. Der Einbezug soll dabei auf geeignete Weise, d.h. in einem der inhaltlichen Bedeutung der Ausführungsbestimmungen angemessenen Verfahren erfolgen. Neben einem Einbezug in Form von schriftlichen Konsultationsverfahren sollen auch konferenzielle Anhörungen oder eine Kombination von Beidem möglich sein.

Die technische Komplexität des Ausführungsrechts rechtfertigt die Einräumung von Mitwirkungsrechten, die über das allgemeine Mitwirkungsrecht nach Artikel 45 BV121 hinausgehen. Die Bestimmung entspricht einer wesentlichen politischen Forderung und ist für die künftige Zusammenarbeit zwischen dem Bund, den Kantonen und den betroffenen Organisationen von erheblicher Bedeutung. Darüber hinaus sollen die betroffenen Organisationen, insbesondere die bereits bestehenden Standardisierungs- und Normierungsorganisationen in die Vorarbeiten zum Ausführungsrecht einbezogen werden. Die Koordination dieser Arbeiten wird der Bundesrat voraussichtlich einer juristischen Person des privaten Rechts analog dem heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» zuweisen.

3.4 4. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 11 Technische Komponenten

Nach Artikel 11 hat der Bund die zur Gewährleistung der sicheren Datenbereitstellung und des sicheren Datenabrufs notwendigen Verzeichnisse und Abfragedienste zu führen.

Er führt gemäss Absatz 1 Buchstabe a ein Verzeichnis der zertifizierten Stellen nach Artikel 7. Damit werden Patientinnen und Patienten erkennen können, welche Gemeinschaften in der Lage sind, ein elektronisches Patientendossier in einer sicheren Umgebung anzubieten. Sie werden aber auch in Erfahrung bringen können, welches Zugangsportal ihnen einen gesicherten Zugang zum eigenen elektronischen Patientendossier bietet. Auch für die Gemeinschaften oder Gesundheitsfachpersonen, die noch keiner Gemeinschaft angehören, wird das Verzeichnis wichtige Informationen liefern. So können sie zertifizierte Anbieterinnen von Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften finden oder nachsehen, welche Anbieter von

120 SR 172.061

121 SR 101