Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für die vips sind die Integrationsprofile in Buchstabe a zu streichen.

Die Grünen und IG eHealth fordern bei Buchstabe b folgende Ergänzung: „ … und die Nachvollziehbarkeit der Datenherkunft“.

SASIS wünscht bei Buchstabe b die Ergänzung des Begriffs „Datenqualität“ und ist ansonsten mit dem Artikel einverstanden.

Für die Grünen, IG eHealth, IHE, Inselsptial, SGMI und vips sind bei Buchstabe c „die zu erfüllenden Qualitätsanforderungen“ zu ergänzen.

HL7 schlägt eine Anpassung von Buchstabe c vor: „ die organisatorischen Vorschriften, insbesondere der Zeitfenster für die Zugänglichkeit nach Artikel 6 und die zu erbringenden Dienstleistungen.“

Swisscom äussert Bedenken gegenüber Buchstabe c.

Inselspital und SGMI schlagen einen neuen Buchstaben mit folgendem Wortlaut vor: „Die Kriterien für Qualität und Nachhaltigkeit der Informatikwerkzeuge, die das elektronische Patientendossier bereichern, insbesondere die Patientenakten der Spitäler und weiteren Gesundheitsfachpersonen.“

Absatz 2

Nach der SVP und der economiesuisse sollten Dritte und nicht das BAG die Anpassungen nach Absatz 2 vornehmen.

IG eHealth und Interpharma empfehlen folgende Ergänzung von Absatz 2: „Er kann das Bundesamt für Gesundheit nach Anhörung der interessierten Kreise ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.“

DJS bemerkt, dass Absatz 2 unklar formuliert ist. Die neusten Standards hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit sind einzuhalten und müssen laufend angepasst werden.

Art. 9 Zertifizierungsverfahren

Der Bundesrat regelt das Zertifizierungsverfahren, namentlich:

a. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zertifizierungsstellen;

b. die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung und die Voraussetzungen für deren Erneuerung;

c. die Voraussetzungen für den Entzug der Zertifizierung;

d. die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren nach anderen Gesetzen.

Für den Kanton ZH müssen die Zertifizierungsvoraussetzungen in den Grundzügen im Gesetz geregelt werden.

Für den Kanton AG ist fraglich, welche Funktion die Plattformen für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften haben und ob deren Existenz sowie die entsprechende Zertifizierung überhaupt notwendig ist. Der Kanton AG betont zudem, dass der Datensicherheit durch eine präzise Ausgestaltung der Zertifizierungspflicht und der Zertifizierungsvoraussetzungen, auch auf Verordnungsebene, Rechnung getragen werden muss.

Inselspital und SGMI regen an, den Buchstaben a wie folgt zu ergänzen: „die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zertifizierungsstellen, bei Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit ihrer Zertifizierungsleistungen.“