Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Swisscom schlägt folgende Formulierung vor:

"1 Der Bundesrat regelt das Zertifizierungsverfahren, namentlich:

a. die Anerkennung der Zertifizierungsstellen;

b. die anwendbaren internationalen Normen;

c. die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung und die Voraussetzungen für deren Erneuerung;

d. die Voraussetzungen für den Entzug der Zertifizierung;

e. die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren nach anderen Gesetzen.

2 Der Bundesrat stellt sicher, dass die Zertifizierung auf kostengünstige Weise erfolgen kann und berücksichtigt dabei bestehende Zertifizierungssysteme."

AWS fordern, dass die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung der Leistungserbringer mit der Bewilligung der Berufsausübung gekoppelt werden muss. Eine Re-Zertifizierung ist nur in Sonderfällen anzustreben.

Art. 10 Mitwirkung der Kantone und Anhörung der betroffenen Organisationen

Der Bund stellt bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen nach den Artikeln 8 und 9 die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der betroffenen Organisationen auf geeignete Weise sicher.

Die Kantone AG und SZ begrüssen die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der betroffenen Organisationen. Insbesondere sollten für die weitere Rechtsetzung des Bundes auch die aus kantonalen und regionalen Modellversuchen sowie aus praktischer Tätigkeit der Gesundheitsfachpersonen gewonnenen Erfahrungen optimal genutzt werden.

Für den Kanton OW ist der kantonale Datenschutzbeauftragte beim Erlass der Ausführungsvorschriften zu den Artikeln 8 und 9 im Rahmen der Mitwirkung der Kantone mit einzubeziehen.

Die FMH, KAA und Inselspital sowie AWS, SGMI und ISSS schlagen folgende Ergänzung vor: „Der Bund stellt bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen nach den Artikeln 5, 8 und 9, sowie bei der Festlegung von technischen Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 3 die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der betroffenen Organisationen auf geeignete Weise sicher.“

Die SGMI fordert vor Erlass des Ausführungsrechts ebenfalls eine Konsultation gemäss Artikel 10 VE-EPDG.

SCG beantragt, den Begriff der „betroffenen Organisationen“ durch „betroffenen Kreisen“ zu ersetzen.