Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 12 Seiten

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Die Versicherten, welche während der Zeit der Korrektur zum Ausgleich der kantonalen Ungleichgewichte in der obligatorischen Krankenversicherung in einem Empfängerkanton wohnen, haben Anspruch auf eine Prämienabschlag. Wie bei den Prämienzuschlägen (Absatz 1) ist auch bei den Rückerstattungen der Betrag für alle Versicherten eines Kantons gleich hoch. Und auch bei diesen Kantonen gilt, dass der aktuelle Wohnsitz massgebend ist und frühere Wohnsitzwechsel nicht mitberücksichtigt werden.

Für das erste Jahr nach Einführung des Ausgleichssystems sind, auf Basis der aktuellsten zur Verfügung stehenden Daten aus dem Jahre 2009, nachfolgende Kantone Empfängerkantone: Zürich, Basel-Stadt, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf und Jura.

Absatz 3

Damit die Versicherten nicht mehr bezahlen müssen, als die zur Deckung der Kosten benötigte Prämie in diesem Jahr ist, wird der Prämienzuschlag so ausgestaltet, dass er den Rückverteilungsbetrag von den VOC/CO2–Lenkungsabgaben nicht überschreitet.

Absatz 4

Dieser Absatz regelt die maximale Summe der Prämienzuschläge, welche die Versicherten eines Kantons bezahlen muss. Die Versicherten haben während der sechs Jahre maximal soviel zu bezahlen, dass sie gesamthaft die zu wenig bezahlten Prämien in ihrem Wohnsitzkanton während der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2011 voll ausgleichen. Wie unter Absatz 1 ausgeführt, müssen nicht alle Versicherten der Geberkantone während der sechs Jahre einen Prämienzuschlag bezahlen.

Absatz 5

Um eine Gleichbehandlung zwischen den Kantonen und ihren Versicherten zu gewährleisten, werden die Prämienabschläge zu gleichen Anteilen an den jeweiligen kantonalen positiven Differenzen zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten, welche sich zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 ergeben haben, ausgeglichen. Es wird zudem explizit festgehalten, dass der prozentuale Anteil an den insgesamt zu viel bezahlten Prämien in jedem Kanton genau gleich gross ist. Betragsmässig werden diese Prämienabschläge entsprechend nicht in jedem Kanton gleich hoch sein.

Absatz 6