Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 12 Seiten

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2.2 Vereinbarkeit mit der Verfassung

Artikel 117 der Schweizerischen Bundesverfassung ermächtigt den Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung zu erlassen. Dazu gehört generell auch die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Eine Bestimmung, welche einen Ausgleich von in der Vergangenheit zu viel bzw. zu wenig bezahlten Krankenversicherungsprämien über einen befristeten Prämienzuschlag bzw. -abschlag vorsieht, ist entsprechend mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

2.3 Kein Einfluss auf den Bundesbeitrag für die individuelle Prämienverbilligung IPV und den übrigen Bundeshaushalt

Der Bundesbeitrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) entspricht 7.5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag werden nach der Wohnbevölkerung und den versicherten Grenzgängern und Grenzgängerinnen bestimmt. Die Korrektur in der Vergangenheit zu viel bzw. zu wenig bezahlter Prämien beeinflusst den Gesamtbetrag der Bruttokosten in der obligatorischen Krankenversicherung nicht. Die Vorlage tangiert entsprechend auch die - gestützt auf die Verordnung vom 7. November 2007 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPKV, SR 832.112.4) - zu bezahlenden Bundessubventionen und die Aufteilung des Betrages auf die Kantone nicht. Andere Einflüsse auf den Finanzhaushalt des Bundes bestehen ebenfalls nicht.

3 Besonderer Teil: Erläuterung der Bestimmung

Artikel 106 Korrektur der Prämien

Absatz 1

Bei Versicherten, welche in den Kantonen wohnen, in welchen die Prämien zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 insgesamt die Kosten nicht gedeckt haben, erheben die Versicherer maximal während der Dauer der sechsjährigen Umsetzung dieses kantonalen Ausgleichs einen Prämienzuschlag. Dieser wird zusammen mit der Prämie für das jeweils laufende Jahr erhoben. Der Zuschlag ist für alle Versicherten eines Kantons gleich hoch, unabhängig davon, ob es sich um Erwachsene, Jugendliche oder Kinder handelt und auch unabhängig vom Versicherungsmodell (Höhe der Franchise, eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer).

Massgebliches Kriterium zur Bestimmung der betroffenen Versicherten ist der jeweils aktuelle Wohnsitz der versicherten Person. Versicherte, welche während der Zeit des Zuschlages in einem Geberkanton wohnen, müssen diesen Zuschlag bezahlen.