Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 12 Seiten
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Mit der vorgeschlagenen Umverteilung wird eine politische Lösung angestrebt, die in zeitlicher Hinsicht massvoll ist und die zu einem teilweisen Ausgleich der bestehenden Überschüsse bzw. Defizite führen soll. Dies entspricht vom Ergebnis her auch der Motion Fetz 08.4046, welche nicht einen vollständigen Ausgleich, sondern einen Angleich verlangt hat.
Mit dem Korrekturmechanismus, der im neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vorgesehen ist, ergeben sich in Zukunft keine langjährig kumulierten Differenzen aus zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien mehr. Mit dem vorliegend vorgeschlagenen teilweisen Ausgleich der Differenzen aus der Vergangenheit und mit Blick auf die neue Regelung, welche die weitere Entstehung solcher Differenzen ausschliesst, erfolgt die Angleichung der Differenzen aus der Vergangenheit und ihre Berücksichtigung abschliessend.
1.4 Historische Entwicklung - Warum diese Lösung ?
Mit verschiedenen parlamentarischen Vorstössen wurde in den letzten Jahren ein Ausgleich der entstandenen finanziellen Ungleichgewichte in den Kantonen verlangt. Besonders zu erwähnen ist die Motion Fetz 08.4046, mit welcher ein An- bzw. Ausgleich der Ungleichgewichte bis zum Jahr 2012 beantragt worden ist. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2009 bereit, die Differenzen zwischen den Kantonen bis 2012 über das Prämiengenehmigungsverfahren wieder in ein Gleichgewicht zu bringen. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 in Sachen Assura Kranken- und Unfallversicherung wurde festgehalten, dass es keine gesetzliche Grundlage für kantonale Reserven oder für Maximalreserven gibt. Ein Ausgleich der so genannten kantonalen kalkulatorischen Reserven via Prämiengenehmigungsverfahren ist deshalb nicht direkt realisierbar. Die vom Parlament bereits überwiesene Motion Fetz 08.4046 muss daher mit anderen Mitteln umgesetzt werden.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 beantragte die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N), Massnahmen zu ergreifen, um die Verlagerung von Prämiengeldern in andere Kantone zu verhindern. Dazu schlug sie den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes im Sinne von Artikel 165 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vor, mit welchem die Grundlage für die Bildung von kalkulatorischen kantonalen Reserven in der obligatorischen Krankenversicherung geschaffen werden soll.
Das BAG legte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2010 zuhanden der SGK-N dar, dass ein dringliches Bundesgesetz, welches kalkulatorische kantonale Reserven einführt, in der