Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 12 Seiten
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Absatz 6 entspricht vom Aufbau her dem Absatz 4. Er regelt die maximalen Prämienabschlägen pro Kanton und hält fest, dass während der sechsjährigen Laufzeit maximal 55 Prozent der in diesem Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 zu viel bezahlten Prämien rückerstattet werden. Im Gegensatz zu den Prämienzuschlägen, die je nach Kanton, die in der Vergangenheit zu wenig bezahlten Prämien voll ausgleichen können, ist bei den Prämienrückerstattungen der Anteil an den zu viel bezahlten Prämien in jedem Kanton gleich hoch, nämlich maximal 55 Prozent. Damit wird ein ausgewogener Ausgleich während einer verhältnismässigen Zeit realisiert. Gleichwohl wird der Rückerstattungsbetrag, welcher letztlich erreicht werden wird, auch vom zur Verfügung stehenden Betrag abhängen. Dieser Betrag wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Der erste Faktor ergibt sich aus der gesamten Summe der zu wenig bezahlten Prämien der Geberkantone. Wie bereits unter Absatz 1 erläutert, hätten - basierend auf den Daten des Jahres 2009 - bereits ein Jahr nach Einführung dieser Korrektur der zu wenig bzw. zu viel bezahlten Prämien zwei Kantone ihre Ausstände ausgeglichen. Dies führt dazu, dass von Jahr zu Jahr immer weniger Gelder für die Prämienzuschläge zur Verfügung stehen.
Auch der Betrag der Rückverteilung der Lenkungsabgaben auf CO2 und VOC bestimmt die zur Verfügung stehende Geldmenge für die Prämienabschläge. Wenn die Einnahmen der Eidgenossenschaft aus den Lenkungsabgaben künftig zurückgehen sollten, wird auch der gesamte Betrag der Rückverteilung aus der Lenkungsabgabe an die Versicherten tiefer ausfallen. Entsprechend würde auch der Prämienzuschlag für die vorliegende Korrektur zurückgehen.
Absatz 7
Mit diesem Absatz wird festgehalten, dass die Prämienzuschläge, die ein Versicherer bei den Versicherten in den Geberkantonen einnimmt für die Abschläge bei den Versicherten in den Empfängerkantonen verwendet werden muss.
Da ein Krankenversicherer bei den Versicherten aus den Empfängerkanton weniger einnimmt als er zur Deckung der Leistungen dieses Jahres benötigt, der Krankenversicherer aber von den Versicherten der Geberkantone zu viel Prämien erhält, muss eine Umverteilung stattfinden, so dass jeder Krankenversicherer schlussendlich genau so viel Geld erhält, wie er zur Deckung seiner Kosten im aktuellen Jahr für seine Versicherten benötigt. Diese Verrechnung geschieht in einem ersten Schritt innerhalb eines Versicherers, indem der Versicherer die Prämienzuschläge, die er von den Versicherten eines Kantones einnimmt für die Prämienabschläge bei den Versicherten in den anderen Kantonen