Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 12 Seiten

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basieren also auf Schätzungen. Diese sind naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Daher werden die Prämien eines Kantons immer in einem gewissen Ausmass von den entstandenen Kosten in diesem Kanton abweichen. Die so entstehenden Differenzen sollen künftig korrigiert werden. Ein entsprechender Korrekturmechanismus soll im neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz verankert werden. Auf Basis dieser Bestimmung soll die Entstehung neuer Ungleichgewichte verhindert werden. Dieser Korrekturmechanismus wird jedoch keine Rückwirkung haben, sondern sich lediglich auf die zukünftigen Prämien auswirken. Der Mechanismus soll ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) greifen.

1.3 Politische Zielsetzungen

Um die in dieser Vorlage relevanten finanziellen Ungleichgewichte der Vergangenheit teilweise zu bereinigen, soll ein Angleich der aufgelaufenen Differenzen über die Prämien erfolgen. Ausgehend vom Aussprachepapier des Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) vom 26. Januar 2011 und aufgrund der Beratungen des Bundesrates vom 2. Februar 2011 wurde das EDI beauftragt, die Arbeiten zum Ausgleich von kantonalen Überschüssen bzw. Defiziten in der obligatorischen Krankenversicherung unter Einbezug des Bundesamtes für Umweltschutz (BAFU) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) weiterzuführen. Das BAG hat zu diesem Zweck gemeinsam mit den beiden genannten Bundesämtern noch im Februar 2011 eine Arbeitsgruppe gebildet. Die Resultate der interdepartementalen Arbeitsgruppe wurden in einem Bericht vom 24. März 2011 festgehalten. Als Lösungsvariante hatte diese Arbeitsgruppe folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

Den Versicherten wird in deren Krankenversicherungspolice auf sechs Jahre befristet zusätzlich zu den zu bezahlenden Prämien und dem Abzug aufgrund der Rückverteilung der VOC/CO2-Lenkungsabgabe neu eine Korrektur der Prämien auf der Basis der bestehenden Defizite bzw. Überschüsse in den einzelnen Kantonen in Rechnung gestellt bzw. in Abzug gebracht. Es wird somit bei allen Versicherten, also auch bei den Versicherten in den Kantonen, die in der Vergangenheit zu wenig bezahlt haben (nachfolgend "Geberkantone" genannt) und bei denjenigen, die in der Vergangenheit zu viel bezahlt haben (nachfolgend "Empfängerkantone" genannt) die Krankenversicherungsprämie voll erhoben. An alle Versicherten wird auch wie bis anhin die VOC/CO2-Lenkungsabgabe rückverteilt. Zusätzlich wird aber bei Prämienzahlenden in Geberkantonen ein Zuschlag auf die Prämien erhoben, während Versicherten in Empfängerkantonen ein Abschlag gewährt wird, welche von den Prämien in Abzug gebracht wird. Dabei soll der Zuschlag für Versicherte in Geberkantonen höchstens so gross sein wie der Betrag der aufgrund der VOC/CO2-Lenkungsabgabe rückverteilt wird. Durch diese Regelung kann gewährleistet werden, dass ein Versicherter in einem Geberkanton in keinem Jahr einen höheren Beitrag bezahlt, als seine Prämie zur Deckung der Kosten für das entsprechende Jahr ist. Ein Versicherter in Empfängerkantonen