Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 12 Seiten
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künftigen Reserveäufnung und andererseits eine Umverteilung der Rückerstattung der Umweltlenkungsabgaben vorgeschlagen. Alle Lösungsvarianten beinhalteten eine zeitliche Befristung. Der letzte Vorschlag, d.h. der Ausgleich über eine Umverteilung der Rückerstattung der Umweltlenkungsabgaben, hat sich als der Beste erwiesen. Die GDK hat ihm dem Grundsatz nach zugestimmt.
Mit der ursprünglichen Idee wollte das EDI die Erträge aus den Lenkungsabgaben für eine befristete Zeit nicht gleichmässig verteilen. Es stellte sich heraus, dass die ungleiche Verteilung der Umweltabgaben unter der Bevölkerung mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht vereinbar gewesen wäre. Dies legte die interdepartementale Arbeitsgruppe in ihrem Bericht vom 24. März 2011 dar.
Die Arbeitsgruppe präsentierte zwei Varianten. Eine beinhaltet die Schaffung der Verfassungsgrundlage für die Verrechnung des Ausgleichs von zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien mit der Umweltabgabe. Die andere, vom Bundesrat bevorzugte und vorliegend ausgearbeitete Variante beinhaltet eine Änderung des KVG mit einem Ausgleich über einen Prämienzuschlag, welcher sich nur betragsmässig an den Umweltlenkungsabgaben orientiert.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Generelles zur neuen Bestimmung
Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine auf sechs Jahre befristete Massnahme, die die bestehenden Ungleichgewichte sowohl für die Empfängerkantone, als auch für die Geberkantone in einem vernünftigen Mass ausgleicht. Ausgehend von den bestehenden Ungleichgewichten Ende 2009 (aktuellste zur Verfügung stehende Daten) und unter Annahme eines pro Person zu verteilenden durchschnittlichen Betrages aus den Lenkungsabgaben von CHF 50.--/Jahr könnten 51,1 Prozent der in der Vergangenheit zu viel bezahlten Prämien ausgeglichen werden. Da der Betrag der Rückerstattung der Lenkungsabgabe jedoch im Verlaufe der Zeit erhöht werden kann, die Umverteilung sich aber im Rahmen der genannten Höhen bewegen soll, wird eine maximale Rückerstattung von 55% der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu viel bezahlten Prämien festgelegt.
Bei den Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen bzw. das EFTA-Abkommen der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (EU-/EFTA-Versicherten), wurden weder zu hohe noch zu tiefe Prämien erhoben, die ausgeglichen werden müssten. Aus diesem Grund muss bei den EU-/EFTA-Versicherten kein Ausgleich vorgenommen werden.