Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 12 Seiten
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Unberücksichtigt bleiben dabei frühere Wohnsitzwechsel in andere Kantone; und dies sowohl während der Zeit vor Einführung dieser Korrekturmassnahme, als auch während der Durchführung dieser Massnahme. Die Korrektur der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien in der Vergangenheit erfolgt somit auf der Stufe der Kantone und nicht individuell auf der Stufe der versicherten Person.
Basierend auf den kumulierten Differenzen der seit Einführung des KVG bis zum Jahr 2009 (aktuellste Daten) zu wenig bezahlten Prämien, wären für das erste Jahr nach Einführung des Ausgleichssystems nachfolgende Kantone Geberkantone: Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Wallis. In den Folgejahren werden die Versicherten einzelner Kantone jedoch zuerst weniger zahlen müssen als Versicherte anderer Kantone, und werden dann schrittweise aus der Zahlungspflicht entlassen, da deren Saldo aus zu wenig bezahlten Prämien aus der Vergangenheit im Verlaufe der Zeit voll ausgeglichen sein wird. Diese Kantone fallen für die Folgejahre aus der Liste der Geberkantone. Die Kantone würden, auf Basis der aktuellsten zur Verfügung stehenden Daten aus dem Jahre 2009, wie folgt aus der Liste der Geberkantone gänzlich wegfallen, wenn ein Inkrafttreten der Korrektur ab dem Versicherungsjahr 2012 festgelegt würde:
- Kantone Schaffhausen und Freiburg: ab 2013
- Kantone Aargau und Graubünden: ab 2014
- Kanton Basel Land: ab 2015
- Kantone Appenzell-Innerhoden und Wallis: ab 2017
Die Versicherer werden verpflichtet, bei den Versicherten in allen anderen Kantonen einen Prämienzuschlag einzufordern, wobei bei den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Luzern im Jahre 2017 nicht der ganze Betrag von CHF ca. 50.--/Versicherten der Prämie zugeschlagen würde.
Die Kantone Solothurn, Zug, Glarus, Nidwalden, Appenzell-Ausserrhoden, Bern, Uri und Obwalden würden bis zum Ende der Korrekturmassnahme (bis zum Ablauf der sechs Jahre) als Geberkanton bestehen bleiben. Mit anderen Worten könnte in diesen Kantonen nach sechs Jahren kein vollständiger Ausgleich vollzogen werden.
Absatz 2