Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 9 Seiten

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Zusammenfassung der Revision AltlV

Die Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) umfasst inhaltlich drei Punkte:

ÜBERWACHUNGS-SCHWELLENWERTE: Neu müssen belastete Standorte erst überwacht werden,

wenn bestimmte Schadstoff-Konzentrationswerte im Abstrombereich unmittelbar beim Standort überschritten sind.

KRITERIEN ZUR BEENDIGUNG DER ÜBERWACHUNG: Überwachungen dürfen eingestellt werden,

wenn nach mehrjähriger Überwachung feststeht, dass aufgrund des Schadstoffverlaufs und den Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist.

ÜBERWACHUNGSKONZEPT: Der Behörde ist neu ein Überwachungskonzept vorzulegen, welches

die Ziele und Massnahmen der Überwachung beschreibt. Damit wird sichergestellt, dass die Überwachung nach dem Stand der Technik, umweltverträglich und wirtschaftlich erfolgt.

Die Revision erleichtert den Altlasten-Vollzug, was sich personell und finanziell positiv auswirkt.

1. Teil: Allgemeine Erläuterungen

1.1 Heutiges Recht

Seit dem 26. August 1998 ist die AltlV in Kraft. Sie sieht für die Bearbeitung von belasteten Standorten ein schrittweises Vorgehen vor. Bund und Kantone haben in den ersten Jahren primär die Erstellung des Katasters der belasteten Standorte und anschliessend die Voruntersuchungen zur Abklärung eines allfälligen Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs an die Hand genommen. Parallel dazu erfolgten auch bereits Sanierungen, entweder im Rahmen von Bauvorhaben oder wenn rasches Handeln zum Schutz der Umwelt geboten war. Mit der zunehmenden Zahl abgeschlossener Voruntersuchungen wird nun auch vermehrt die altlastenrechtliche Überwachung in Angriff genommen. In den kommenden Jahren dürften daher die Fälle mit altlastenrechtlichen Überwachungen deutlich zunehmen.

Das Ziel jeder altlastenrechtlichen Abklärung besteht darin, einen belasteten Standort entweder als „sanierungsbedürftig“ oder „nicht sanierungsbedürftig“ klassieren zu können. Eine solch strikte Unterteilung berücksichtigt nicht, dass es immer wieder Standorte gibt, die nahe am Sanierungsbedarf liegen. Im Sinne einer zusätzlichen Sicherheit verlangt die AltlV daher, dass solche Standorte als so genannt „überwachungsbedürftige Standorte“ klassiert werden und so lange zu überwachen sind, bis ein definitiver Entscheid bezüglich des Sanierungsbedarfs gefällt werden kann.

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