Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 9 Seiten
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Fig 1: Die AltlV unterscheidet zwischen Standorten mit Sanierungsbedarf und Standorten, die keinen Sanierungsbedarf aufweisen. Sanierungsbedürftige Standorte sind innert der gebotenen Frist zu sanieren (und gleichzeitig zu überwachen). Standorte ohne Sanierungsbedarf aber mit Schadstoffkonzentrationen im kritischen Bereich sind zu überwachen.
1.2 Änderungsbedarf
Die bisherige Vollzugspraxis hat gezeigt, dass die Definition des Überwachungsbedarfs in der AltlV (Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1) gewisse Schwächen aufweist. Sowohl Bund wie Kantone sehen daher eine Notwendigkeit zur Anpassung der AltlV im Bereich „Überwachung“. Parallel dazu besteht auch der Wunsch, dass das BAFU in einer Vollzugshilfe die altlastenrechtlich notwendigen Überwachungsmassnahmen konkretisiert. Im Hinblick auf die bereits einsetzende Zunahme von Überwachungsfällen besteht ein erheblicher Handlungsbedarf.
Änderungsbedarf besteht konkret in vier Punkten:
(1) niedrige Immissionen: Nach geltender AltlV wird ein Überwachungsbedarf ausgelöst, sobald
im direkten Abstrombereich des Standorts ein Schadstoff festgestellt wird, d.h. sobald er die nach dem Stand der Technik gegebene Bestimmungsgrenze1 überschreitet (Art. 9 Abs. 1 Bst. b AltlV). Beim heutigen, hoch entwickelten Stand der Analysetechnik können Stoffe bis in äusserst niedriger Konzentration festgestellt werden, weit unter die Schwelle, die aus (human- )toxikologischer Sicht ein relevantes Risiko darstellt. Bei einzelnen Stoffen liegt die Bestimmungsgrenze bis zu 10‘000-fach unter dem Sanierungswert nach AltlV. In der Praxis kommt es daher vor, dass ein Standort aufgrund der Voruntersuchungsergebnisse als überwachungsbedürftig eingestuft werden muss, obwohl die geringfügigen Immissionen nie einen Sanierungsbedarf begründen könnten. Hier macht eine Überwachung keinen Sinn.
(2) sinkende Emissionen: Wenn Schadstoffe sich auf natürliche Weise abbauen, verläuft die
Abnahme häufig asymptotisch, was sehr oft zur Folge hat, dass die Belastung über einen langen Zeitraum hinweg relativ niedrig, aber doch nachweisbar ist. Solche Standorte mit sinkenden Emissionen gelten nach heutiger AltlV als überwachungsbedürftig bis die Schadstoffe
1 Die Bestimmungsgrenze ist definiert als die tiefste Konzentration einer Substanz im kalibrierten Messbereich einer b estimmten Analysemethode. Sie dient dem quantitativen Nachweis einer Substanz. 3/9 031/2005-02181/01/20/01/06/01/K245-0887