Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 9 Seiten

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2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 9 Schutz des Grundwassers

Absatz 1 definiert die Überwachungsbedürftigkeit hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser. Vorbehalten bleibt der neue Absatz 1bis.

Absatz 1 Buchstabe a legt die emissionsseitigen Beurteilungskriterien fest (Eluat des Standortmaterials) und wird unverändert beibehalten.

Absatz 1 Buchstabe b und c: Der bisherige Bst. b legt einen Überwachungsbedarf fest sobald ein vom Standort stammender Schadstoff im Abstrombereich festgestellt wird, d.h. sobald die Schadstoffkonzentration die nach dem Stand der Technik gegebene Bestimmungsgrenze überschritten hat. Neu wird beim Schutzgut Grundwasser, wie in Art. 10 Abs. 1 Bst. b beim oberirdischen Gewässer, ein Überwachungs-Schwellenwert eingeführt. Unterhalb dieser Schwelle ist der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig, d.h. es handelt sich um einen Standort nach Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV, bei dem keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind. Bei der Festlegung des Überwachungs-Schwellenwert müssen drei Aspekte beachtet werden:

 Er ist ausreichend niedrig angesetzt, damit nur bei unproblematischen Schadstoffbelastungen auf eine Überwachung verzichtet wird.

 Er weist genügend Abstand zur Sanierungsschwelle auf, um Fehlbeurteilungen aufgrund von Messunsicherheiten ausschliessen zu können.

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 Er soll möglichst nicht unter der Bestimmungsgrenze der zu überwachenden Stoffe liegen.

Diese Kriterien werden am besten erfüllt, wenn der Überwachungs-Schwellenwert einen Fünftel des Sanierungs-Schwellenwerts beträgt.

Beim Grundwasser-Sanierungsbedarf wird zwischen dem Gewässerschutzbereich Au und den Bereichen ausserhalb Au unterschieden. Diese Unterscheidung wird auch bezüglich des Überwa-

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chungs-Schwellenwerts vorgenommen .

Innerhalb des Gewässerschutzbereichs Au besteht der Sanierungsbedarf ab Überschreiten des halben Konzentrationswerts nach Anhang 1 AltlV, ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au ab Überschreiten des zweifachen Konzentrationswertes nach Anhang 1 AltlV. Unter der Vorgabe,

dass der Überwachungs-Schwellenwert ein Fünftel des Sanierungs-Schwellenwerts betragen soll, ergibt sich

 bei Standorten innerhalb des Gewässerschutzbereichs Au ein Überwachungs-

Schwellenwert von 10% des Konzentrationswerts von Anhang 1 AltlV (neuer Bst. b)

 bei Standorten ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au ein Überwachungs-

Schwellenwert von 40% des Konzentrationswerts von Anhang 1 AltlV (neuer Bst. c).

3 Den Stand der Technik bezüglich Bestimmungsgrenze legt die BAFU-Vollzugshilfe „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“ fest (BAFU 2010: Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. UV-1027-D. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01591/) 4 Zur Definition des Gewässerschutzbereichs Au vergleiche Anhang 4 Ziffer 111 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) 6/9 031/2005-02181/01/20/01/06/01/K245-0887