Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 9 Seiten

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Artikel 10 Schutz der oberirdischen Gewässer

Absatz 1 wird inhaltlich unverändert beibehalten, es wird lediglich der Vorbehalt bezüglich des neuen Absatzes 1biseingefügt.

Absatz 1bis: Dasselbe Kriterium zur Beendigung der Überwachung wie beim Schutzgut Grundwasser wird auch für das oberirdische Gewässer eingeführt. Auch hier kann die Überwachung eingestellt werden, wenn der Schadstoffverlauf und die Standorteigenschaften darauf schliessen lassen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist.

Absatz 2 betrifft die Definition des Sanierungsbedarfs und wird unverändert beibehalten.

Artikel 13 Vorgehen der Behörde

Absatz 1: Der erste Satz von Absatz 1 wird ergänzt. Neu ist zuhanden der Behörde ein Überwachungskonzept auszuarbeiten, bevor die Überwachungsmassnahmen ergriffen werden. Die Behörde hat somit wie bei einem Sanierungsprojekt die Möglichkeit, bereits in der Planungsphase allfällige Mängel bei den geplanten Massnahmen beheben zu lassen. Dies trägt zu qualitativen Verbesserungen und Kosteneinsparungen bei.

Das Überwachungskonzept ist der Komplexität des jeweiligen Falles anzupassen. Einfache Fälle können auf das Messprogramm, die Beurteilungskriterien und die Überwachungsdauer beschränkt bleiben. Was ein Überwachungskonzept im Detail beinhalten soll, wird das BAFU in der neuen Vollzugshilfe „Überwachung von belasteten Standorten“ erläutern.

Anhang 1 AltlV

Absatz 1 bleibt inhaltlich unverändert, es wird lediglich eine sprachliche Präzisierung vorgenommen. Die geltende Fassung sieht vor, dass „die Behörde mit Zustimmung des Bundesamtes die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung“ beurteilt, wenn für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, keine Konzentrationswerte in Anhang 1 festgelegt sind. Konkret bedeutet dies, dass für die fraglichen Stoffe neue Konzentrationswerte herzuleiten sind, unter Anwendung der Methodik, die auch für die bestehenden Konzentrationswerte von Anhang 1 verwendet wurde. Neu wird dieser Sachverhalt explizit formuliert: Bei fehlenden Konzentrationswerten „legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung fest.“ Diese Formulierung entspricht derjenigen in Anhang 1 Ziffer 4 Absatz 2 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600), wo die Behörde ebenfalls zur Herleitung bestimmter Werte für umweltgefährdende Stoffe verpflichtet wird.

Anhang 3 AltlV

Absatz 1: Dieselbe sprachliche Präzisierung wie in Anhang 1 wird auch bei Anhang 3 vorgenommen. Bei fehlenden Konzentrationswerten „legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung fest.“

8/9 031/2005-02181/01/20/01/06/01/K245-0887