Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 9 Seiten

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Bei 9 der 68 Stoffe von Anhang 1 AltlV liegt ein Teil der so definierten Überwachungs-Schwellenwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze nach dem Stand der Technik (Antimon, Chrom-VI, Cyanid frei, 1,2-Dibromethan (EDB), Vinylchlorid, PCB, Dinitrotoluole, Benzo(a)pyren, Dibenz(a,h)anthracen).In diesen Fällen gilt die Bestimmungsgrenze als Überwachungs-Schwellenwert. Diese Präzisierung erfolgt in der Vollzugshilfe „Überwachung von belasteten Standorten“, welche das BAFU nach der Inkraftsetzung der Verordnungsänderung veröffentlichen wird.

Tab. 1: Standortbeurteilung nach neuem Art. 9 AltlV

Standort im Standort ausserhalb von Gewässerschutzbereich Au Gewässerschutzbereich Au

Standort ist weder überwachungs- noch

[c] ≤ 10% KW [c] ≤ 40% kW sanierungsbedürftig

*) **)

Standort ist überwachungsbedürftig 10% KW < [c] < 50% KW 40% KW < [c] < 200% KW

Standort ist sanierungsbedürftig (und

[c] ≥ 50% KW [c] ≥ 200% KW überwachungsbedürftig)

[c] = gemessene Schadstoffkonzentration im Abstrombereich unmittelbar beim Standort

KW = Konzentrationswert von Anhang 1 AltlV

*)

Bei den neun Stoffen Antimon, Chrom-VI, Cyanid frei, 1,2-Dibromethan (EDB), Vinylchlorid, PCB, Dinitrotoluole, Benzo(a)pyren, Dibenz(a,h)anthracen besteht der Überwachungsbedarf ab der jeweiligen Bestimmungsgrenze nach dem Stand der Technik gemäss BAFU-Vollzugshilfe „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“

**)

Bei den drei Stoffen 1,2-Dibromethan (EDB), Vinylchlorid und PCB besteht der Überwachungsbedarf ab der jeweiligen Bestimmungsgrenze nach dem Stand der Technik gemäss BAFU-Vollzugshilfe „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich“

bis bis

Absatz 1 : Mit dem neuen Absatz 1 wird ein Kriterium zur Beendigung der Überwachung eingefügt, welches der verbesserten Beurteilungsgrundlage nach einer mehrjährigen Überwachung Rechnung trägt. Wenn der Schadstoffverlauf und die Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen Sanierungsbedarf mehr erwarten lassen, kann die Überwachung beendet werden. Damit werden implizit drei Bedingungen an eine Beendigung der Überwachung gestellt:

 Die Messungen sind über einen ausreichend langen Zeitraum (einige Jahre) und so oft durchzuführen, dass die Dichte und Qualität der Daten klare Tendenzen erkennen lässt. Saisonal variierende Bedingungen wie z.B. hydrologische Schwankungen müssen in ausreichendem Masse berücksichtigt sein.

 Der Schadstoffverlauf muss zusammen mit den Standortorteigenschaften fachtechnisch beurteilt werden. Die Beurteilung soll alle für das Gefährdungspotential relevanten Standorteigenschaften wie das noch vorhandene Schadstoff-Freisetzungspotential oder allfällige biochemische Abbauprozesse mit einbeziehen.

 Das verbleibende Risiko für einen Sanierungsfall muss vertretbar sein, d.h. das Produkt aus Eintretenswahrscheinlichkeit und Schadensausmass muss in einem vertretbaren Rahmen liegen.

Die aus der Überwachung neu gewonnenen Erkenntnisse zum Schadstoffverlauf können somit eine Beendigung der Überwachung rechtfertigen.

Absatz 2 betrifft die Definition des Sanierungsbedarfs und wird unverändert beibehalten.

7/9 031/2005-02181/01/20/01/06/01/K245-0887