Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

nicht mehr nachweisbar sind. Sachlich besteht hier keine Notwendigkeit mehr für eine Überwachung.

(3) Erkenntnisgewinn während der Überwachung: Die heutige AltlV geht davon aus, dass die

Überwachungsbedürftigkeit eines belasteten Standortes nach der Voruntersuchung beurteilt wird (Art. 8 AltlV). Sie berücksichtigt jedoch nicht, dass sich die Beurteilungsgrundlage nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse grundlegend anders darstellt. Zu dem Zeitpunkt erfolgt die Beurteilung nicht mehr nur gestützt auf eine Momentaufnahme wie in der Voruntersuchung, sondern zusätzlich aufgrund von Informationen über den zeitlichen Verlauf der Schadstoffkonzentrationen.

(4) Fehlende Planung der Überwachung: Oftmals werden Überwachungen nur lückenhaft ge-

plant. Die Ziele werden nicht klar festgelegt und die Beurteilungskriterien für die Messresultate fehlen. Manchmal wird lediglich das Voruntersuchungsprogramm unverändert wiederholt, welches jedoch der veränderten Ausgangslage nicht Rechnung trägt. Ohne ein klares Konzept zur Überwachung läuft man Gefahr, dass trotz erheblichem Mitteleinsatz die Sanierungsbedürftigkeit eines Standorts nicht eindeutig ermittelt werden kann.

Überwachungsbedarf in Funktion des Schadstoffverlaufs

Grundsätzlich können 5 verschiedene Schadstoffverläufe auftreten:

Fig. 2: Mögliche Schadstoffverläufe im Abstrombereich direkt beim Standort

Verlauf A: Die Schadstoffkonzentrationen haben sich nicht signifikant geändert und liegen auf einem niedrigen Niveau. Solche Standorte sollen künftig im Kataster der belasteten Standorte als nur noch belastete Standorte (ohne weiteren Handlungsbedarf) klassiert werden.

Verlauf B: Die Schadstoffkonzentrationen haben sich nicht signifikant geändert, liegen aber auf einem höheren Niveau als bei A (und unterhalb der Sanierungsschwelle). Bei solchen Standorten soll die Überwachung beendet werden können, wenn die fachliche Beurteilung des Schadstoffverlaufs und der Standorteigenschaften ergibt, dass mit grosser

4/9 031/2005-02181/01/20/01/06/01/K245-0887