Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 9 Seiten
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Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist (z.B. anhand einer Modellierung mit TransSim2).
Verlauf C: Die Konzentrationen haben den Sanierungswert signifikant überschritten. Solche Standorte gelten als sanierungsbedürftig und weisen somit auch einen Überwachungsbedarf auf.
Verlauf D: Die Konzentrationen haben sich relativ zum Überwachungsbeginn signifikant erhöht, die sanierungsauslösenden Konzentrationen werden jedoch (noch) nicht überschritten. Solche Standorte müssen zumindest weiter überwacht werden, ev. besteht auch ein Sanierungsbedarf nach Art. 9 Abs. 2 Bst. d AltlV bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b AltlV.
Verlauf E: Die Konzentrationen haben sich relativ zum Überwachungsbeginn signifikant verringert. Die sanierungsauslösenden Konzentrationen werden nicht überschritten. Bei solchen Standorten soll die Überwachung beendet werden können, wenn die fachliche Beurteilung des Schadstoffverlaufs und der Standorteigenschaften ergibt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf mehr zu erwarten ist (z.B. anhand einer Modellierung mit TransSim).
1.3 Gesetzliche Grundlagen der Revision
Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsvorschriften zur Sanierung von belasteten Standorte zu erlassen. Mit der AltlV hat der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Sie enthält die Vorschriften zur Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1.4 Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung
Die Altlastenbearbeitung erfolgt in der Schweiz und in den europäischen Ländern nach vergleichbaren Grundsätzen. Belastete Standorte werden identifiziert, durchlaufen eine Gefährdungsabschätzung und werden nötigenfalls saniert bzw. überwacht. Es gilt überall der Grundsatz, wonach eine Überwachung notwendig ist, solange schädliche oder lästige Einwirkungen vom belasteten Standort erwartet werden müssen. Eine Beendigung der Überwachung ist dann zulässig, wenn vorgegebene Kontrollwerte dauerhaft unterschritten werden oder die abströmende Schadstofffracht gering ist. Die vorliegende AltlV-Revision führt zu einer weiteren Annäherung an die europäisch üblichen Standards.
2 BAFU-Vollzugshilfe „Simulationsmodell zur Gefährdungsabschätzung: TransSim“. VU-3412-D. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00504/ 5/9 031/2005-02181/01/20/01/06/01/K245-0887