Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Zu erwähnen ist auch Artikel 102 Absatz 1 StGB. Dieser lautet wie folgt: «Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.»
Art. 23 Gerichtsbarkeit
Während der Bund auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuständig ist, bleibt die Rechtsprechung in Strafsachen den Kantonen überlassen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht47. Angesichts des Umstandes, dass die vorliegenden Straftatbestände in aller Regel in einem internationalen Kontext gesetzt werden und unter Umständen von erheblicher Komplexität sind, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der zuständigen Behörde um eine Bundesstelle handeln soll, erscheint es – ausgehend vom geltenden Recht – sachgerecht, die Verfolgung und Beurteilung der Taten der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen.
2.6 Amtshilfe
Art. 24 Amtshilfe innerhalb der Schweiz
Diese Bestimmung regelt die Amtshilfe zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden. Nach Absatz 1 geben diese der zuständigen Behörde unaufgefordert oder auf deren Verlangen die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten bekannt.
Nach Absatz 2 gibt die zuständige Behörde Informationen und Personendaten unaufgefordert oder auf Verlangen der folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt: den für den Vollzug des Gesetzes verantwortlichen Behörden des Bundes und der Kantone (z. B. dem Handelsregister oder dem Betreibungs- und Konkursamt), den Strafbehörden, sofern es um die Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen geht, den für die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone (z. B. fedpol und dem NDB), den für die auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesbehörden und den für die Bewilligung und die Kontrolle privater Sicherheitsdienstleistungen zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 25 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
Nach Artikel 25 Absatz 1 kann die zuständige Behörde ausländische Behörden um Amtshilfe ersuchen. Dabei kann es sich z. B. um die Behörden am Ort der Ausführung der privaten Sicherheitsdienstleistung oder am Sitz des ausländischen Unternehmens handeln, das im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen soll. Um Amtshilfe zu erhalten, kann die zuständige Behörde der ausländischen Behörde bestimmte Informationen liefern (Bst. a und b).
47 Vgl. zur Bundesgerichtsbarkeit die Artikel 23 und 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sowie beispielsweise Art. 40 KMG.