Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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stelle einen Anreiz für die Versicherer dar, sich auf diese staatliche Genehmigung zu verlassen und bei der Einschätzung ihrer Risiken keine Verantwortung mehr zu übernehmen.
Art. 13 [Rückstellungen]
AG, RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, santésuisse, ACSI und die Patientenstellen verlangen, dass klargestellt wird, was unter «angemessenen Rückstellungen» zu verstehen ist, indem auf die Swiss GAAP FER 41 Bezug genommen wird.
Die Konsumentenschutzorganisationen fordern, dass ein Berechnungsgrundsatz eingefügt wird, um zu verhindern, dass sich die in der Vergangenheit aufgetretenen Ereignisse wiederholen.
Nach Ansicht von Richard Eisler müssen die Vorgaben zu den Rückstellungen gewährleisten, dass die Versicherer diese Verpflichtungen in ihrer Bilanz angemessen berücksichtigen (Schutz der Versicherten und der Leistungserbringer).
Art. 14 [Gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung]
Santésuisse und der SVK begrüssen die Verankerung des gebundenen Vermögens im Gesetz, die jedoch nur dann Sinn mache, wenn die Depotbanken dieser Verpflichtung unterstellt würden (wie bei der Mustervereinbarung mit der FINMA). Artikel 14 müsse in der Verordnung genauer ausgeführt werden. Im Übrigen werde in den Artikeln 80 ff. KVV das gebundene Vermögen der Kassen nicht unterschieden. Es sollte genauer angegeben werden, welche Werte dem gebundenen Vermögen zuzuweisen seien.
Die Assura vertritt die Auffassung, die gesonderte Verwahrung der Vermögenswerte, die dem gebundenen Vermögen zugewiesen würden, verursache Kosten und sei angesichts der übrigen Massnahmen, die das Gesetz zum Schutz der Interessen der Versicherten vorsehe, nicht sinnvoll.
Richard Eisler spricht sich für die Bestimmungen zum gebundenen Vermögen aus, die sicherstellten, dass die Kasse über genügend Aktiva verfüge, um einen Insolvenzfall zu bewältigen.
Art. 14 Abs. 1
RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung stellen sich gegen den Ausdruck «Versicherungsverträge», da in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kein Versicherungsvertrag, sondern Versicherungsverhältnisse beständen. Bedeutet der Verweis in Artikel 32 auf Artikel 14, dass die Ansprüche, die aufgrund der Rückversicherungsverträge erhoben werden, sowohl von der Krankenkasse als auch vom sozialen Rückversicherer sichergestellt werden müssen?
Art. 15 [Genehmigung der Prämientarife]
Die Kantone (AG, BS, GE, JU, VD, TI) und die VASOS stellen sich gegen die Aufhebung ihres Anhörungsrechts im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens (Art. 61 Abs. 5 KVG). Sie verlangen die Beibehaltung dieses Rechts, die Einführung einer ausreichenden diesbezüglichen Frist und die Möglichkeit, über alle notwendigen Dokumente zu verfügen. Der Kanton BS fordert, dass die Aufsichtsbehörde im Gesetz verpflichtet wird, die Kantone über die Daten der Versicherer zu den Prämien, die für das bevorstehende Jahr zu