Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Santésuisse, Groupe Mutuel und SVK verlangen, in der Verordnung die Risikokalkulation genauer zu regeln und die Gleichbehandlung aller Versicherer zu gewährleisten. Ein Inkrafttreten (der Änderung der KVV zu den risikobasierten Reserven) am 1. Januar 2012 sei nur mit einer fünfjährigen Übergangsfrist möglich. Es fehlten noch Vorgaben zu den Wertschwankungsrückstellungen für die Kapitalrisiken, zur Überprüfung der ausreichenden Rückstellungen für die unerledigten Versicherungsfälle durch das BAG und zur Anwendung der bestehenden Vorschriften zu den Reserven durch das BAG.

KV Schweiz, RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung unterstützen die Berechnung der Reserven anhand der Risiken. Der Einführung dieses neuen Systems müsse eine Testphase vorangehen, um dessen Auswirkungen auf die gesamte Branche zu beurteilen. Die wichtigsten Merkmale der risikobasierten Reserven, die vollständige Berücksichtigung der Rückversicherungsansprüche und die Rückversicherungspflicht für Kassen mit kleinen Versichertenbeständen müssten im Gesetz verankert werden. Der KV Schweiz verlangt eine Kompetenzübertragung an den Bundesrat (unter anderem für die Anlage der Reserven und der Rückstellungen).

ÖKK, RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung wünschen die Streichung von «insbesondere», da die Aufzählung abschliessend sei.

Die Assura stellt sich gegen die Anwendung des Schweizer Solvenztests (SST), der zu ständigen, kurzfristigen Prämienschwankungen führen könnte.

Aus Sicht der SLKK sind die Markt- und Kreditrisiken im Bereich der sozialen Krankenversicherung zweitrangig. Zudem sei es nicht angebracht, im Aufsichtsgesetz finanzielle Risiken aufzuführen, die nur von einer beschränkten Zahl von Versicherern eingegangen würden. Schon jetzt bestehe ein Reporting, das sich bewährt habe.

Nach Ansicht der FMH sollte die Umstellung von einer prämienbasierten Reserve auf eine Bürgschaftsgarantie (zum Beispiel des Staats) geprüft werden, wie sie im Immobiliensektor bestehe.

Die Konsumentenschutzorganisationen unterstützen die Bestimmung.

Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband möchten das bisherige System für die Prämien- und Reservenkalkulation beibehalten. Mit einer Finanzierung nach dem Ausgabenumlageverfahren mache die Festlegung der Reserven anhand der Risiken keinen Sinn. Sie führe zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten der Kassen, ohne dass die Sicherheit der Versicherten verbessert werde. Das derzeitige System ermögliche der Aufsichtsbehörde, sehr rasch zu reagieren (Prämienerhöhung im Verlauf des Jahres). Die Situation der unzureichenden Reserven bestimmter Kassen sei nicht auf die derzeitige Rechtsgrundlage, sondern auf deren unzureichende Umsetzung zurückzuführen.

Der SGV unterstützt die Bestimmung, verlangt jedoch, dass den Versicherern genügend Zeit eingeräumt wird, um das neue System einzuführen und einen allfälligen Mangel an Reserven zu beheben. Die künftige Höhe der Reserven müsse so festgelegt werden, dass es nicht notwendig sei, in erheblichem Umfang neue Reserven zu bilden. Die Wertschwankungsreserven für die Anlagen dürften nicht in den risikobasierten Reserven enthalten sein.

Richard Eisler spricht sich für die Streichung der Bestimmungen zu den Reserven aus. Der Konkurrenzdruck zwinge die Versicherer dazu, ihre Risiken angemessen zu erfassen und entsprechend Reserven zu bilden. Die Versicherer strebten stets nach dem besten System zur Risikobewertung. Falls sich ein Versicherer bei seiner Einschätzung irre, trage er allein die Folgen. Die Genehmigung des Risikobewertungssystems durch die Aufsichtsbehörde