Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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genehmigen sind, und zu den definitiven Resultaten des Vorjahres zu informieren (einschliesslich der Korrekturmassnahmen bei zu hohen oder zu tiefen Prämien). Ausserdem verlangt der Kanton BS, dass die Kantone bis Ende August alle erforderlichen Daten erhalten. Der Kanton TI fordert ein Einspracherecht gegen die Prämiengenehmigung.
Der Kanton VS schlägt eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prämienfestlegung vor.
Der Kanton UR und die VASOS wünschen, dass die Prämien von einer politischen Behörde (und nicht von der Aufsichtsbehörde) genehmigt werden (auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde).
Die SLKK stellt sich gegen die Genehmigung der Prämien durch die Aufsichtsbehörde, die nicht die Kompetenz erhalten dürfe, operative Entscheidungen zu fällen. Zudem bestreitet die SLKK, dass die Aufsichtsbehörde dank ihren Interventionsmöglichkeiten im Prämiengenehmigungsverfahren die Solvenz eines Versicherers erhalten könnte. Die Krankenkasse Turbenthal stellt sich auf den Standpunkt, für die Festlegung der Prämien seien die Versicherer zuständig. Der SVV hält fest, die Korrektur der nicht genehmigten Prämien sei nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sondern der Versicherer.
RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, SGV und Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen fordern die Aufhebung des Prämiengenehmigungsverfahrens. Denn wenn die Prämien von einer staatlichen Behörde genehmigt würden, bestehe immer die Gefahr von politischem Druck, der den Wettbewerb verzerre. Falls das Prämiengenehmigungsverfahren beibehalten werde, müsse die Genehmigungsbehörde die Verantwortung für ihre Fehler übernehmen.
Art. 15 Abs. 2
Vorschlag von santésuisse: «Die Aufsichtsbehörde prüft, ob sich die vorgelegten Prämientarife in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Krankenkasse und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet».
Art. 15 Abs. 3
Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK verlangen die Streichung von Absatz 3.
Bst. a
Nach Ansicht von Richard Eisler sollte nur Buchstabe a beibehalten werden. Die anderen Möglichkeiten sollten aufgehoben werden, da sie sich nicht mit dem Wettbewerb vereinbaren liessen, für den sich das Volk ausgesprochen habe. Der Leistungskatalog werde durch das Gesetz vorgegeben; somit müsse der Wettbewerb unter den Kassen zwangsläufig auf der Ebene der Prämien spielen.
Bst. b
Vorschlag von santésuisse, Groupe Mutuel und SVK: «die Kosten des Anwendungsbereichs nicht decken und kein Abbau der Reserven erwogen wird». Der Begriff «Anwendungsbereich» müsse noch genauer ausgeführt werden.
Für die Assura sollte es möglich sein, eine nicht kostendeckende Prämie festzulegen, wenn damit eine übermässige Reserve abgebaut werden könne oder wenn der Versichertenkreis zu klein sei, um eine Prämie anhand der Kosten zu berechnen.
Bst. c