Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK verlangen, dass genauer ausgeführt wird, was unter «übermässigen Reserven oder Rückstellungen» zu verstehen ist.

Nach Ansicht der Assura darf sich die Aufsichtsbehörde bei der Prämiengenehmigung nicht allein auf den SST abstützen, da dieser Indikator stark schwankt.

Physioswiss schlägt einen Buchstaben d vor: «offensichtlich die Leistungen nicht decken, die nach dem Leistungskatalog übernommen werden müssen».

Santésuisse und Groupe Mutuel verlangen die Einführung eines vierten Absatzes: «Der Bundesrat legt die minimale Versichertenzahl fest, ab der diese Bestimmung anwendbar ist.» Es müsse berücksichtigt werden, dass die Prämien bei kleinen Versichertenbeständen nicht immer kostendeckend seien.

Die FMH bemängelt, das Prämiengenehmigungsverfahren sei kompliziert und teuer.

Art. 16 [Nichtgenehmigung der Prämientarife]

Der Ombudsman und die CVP unterstützen diese Bestimmung.

SVV, SAV, santésuisse, SVK, ÖKK, RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, Schweizerischer Bauernverband und Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband verlangen die Streichung dieser Bestimmung. SVV, Assura und CVP fordern, wenn die Aufsichtsbehörde die Kompetenz zur Festlegung der Prämien erhalte, müsse sie auch die damit verbundene Verantwortung übernehmen. Groupe Mutuel schlägt vor, einen Absatz 3 hinzuzufügen: «Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Verantwortlichkeit der SASO durch Artikel 76 geregelt.»

Gemäss der Aktion Freiheit und Verantwortung lässt sich die vorgesehene Regelung nicht mit dem angestrebten Wettbewerb im Krankenversicherungsbereich vereinbaren. Richard Eisler befürchtet, dass sie zu willkürlichen Entscheidungen der Behörde führen könnte.

Art. 16 Abs. 1

Der Kanton JU betont, dass die Aufsichtsbehörde bereits nach dem bisherigen Recht in der Begründung ihrer Nichtgenehmigungsverfügung eine angemessene Prämie vorschlagen könne, und zeigt sich erstaunt, dass die Form der in Betracht kommenden provisorischen Verfügungen in der Gesetzesbestimmung nicht genauer ausgeführt ist. Der Kanton LU schlägt vor, «provisorische Verfügungen» durch «eine provisorisch anwendbare Prämie» zu ersetzen. Kieser kritisiert den deutschen Begriff «provisorische Verfügungen».

Assura: Die Möglichkeit von provisorischen Verfügungen schränkt den Handlungsspielraum der Kasse zu stark ein und verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Konsumentenforum, SAV: Auf welche Kriterien stützt sich die Aufsichtsbehörde bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Prämie? Konsumentenforum, Pharmasuisse und Kieser sind der Ansicht, der Versicherer müsse die Möglichkeit haben, die zur Genehmigung eingereichten Prämientarife anzupassen, bevor die Aufsichtsbehörde entscheide, bei Bedarf durch provisorische Verfügungen.

Vorschlag von Groupe Mutuel: Genehmigt die Aufsichtsbehörde eine eingegebene Prämie nicht, so verfügt sie eine angemessene Prämie im Sinne von Artikel 15 KVAG. [...]

Art. 16 Abs. 2