Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Die Assura verlangt die Streichung von Absatz 2, da dieser der Aufsichtsbehörde ein Recht einräume, das der Gerichtsbehörde zustehen müsse.

Pharmasuisse erachtet Absatz 2 als überflüssig, wenn die Aufsichtsbehörde eine Verfügung erlassen könne, ohne die beantragten Prämien zu berücksichtigen.

Art. 17 [Rückerstattung von übermässigen Prämieneinnahmen]

FRC, SKS und ACSI unterstützen den Rückerstattungsmechanismus.

Die Kantone (GDK, AI, BL, BS, LU, SG, TG, UR, ZH) und die SP befürworten diese Bestimmung. Sie verlangen eine dahingehende Ergänzung, dass der Ausgleich auch für jene Prämien erfolge, die deutlich unter den Leistungsausgaben lägen, und dass die Rückerstattung auch für jene Versicherten vorgenommen werde, die die Kasse gewechselt hätten. Falls die wirtschaftliche Situation der Kasse keine Rückerstattung im Verlauf des Jahres zulasse, müsse die Rückerstattung im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden. Der Kanton AG erachtet zwar die Idee der Rückerstattung als richtig, deren Umsetzung jedoch als zu teuer. Aufgrund der beunruhigenden Situation seiner Reserven lehnt der Kanton BE einem direkten Ausgleich ab. Der Kanton GL verlangt, dass die Versicherer für jeden Kanton die Einnahmen und die Ausgaben offenlegen.

Die Kantone ZH und NE fordern, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Ungleichgewichte ausgeglichen werden, bevor der in Artikel 17 vorgesehene Korrekturmechanismus angewandt wird.

Santésuisse und Groupe Mutuel verlangen die Streichung von Artikel 17. Subsidiärer Vorschlag:

«1. Liegen die Prämieneinnahmen einer Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in einem Kanton während mindestens zwei Jahren im Sinne der Artikel 15 und 16 des vorliegenden Gesetzes unangemessen über den entsprechenden Leistungsausgaben im selben Kanton, so verfügt kann die Aufsichtsbehörde die Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen verfügen, sofern die wirtschaftliche Situation der betroffenen Krankenkasse dies zulässt.

2 Vom Rückerstattungsbetrag werden die Verwaltungskosten abgezogen, die durch die Rückerstattung verursacht werden.

3 Der Bundesrat legt die minimale Versichertenzahl eines Kantons fest, ab der eine Rückerstattung erfolgen kann.»

RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, Assura, FMH, Konsumentenforum, SGV, Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen und Schweizerische Belegärzte-Vereinigung kritisieren, die Umsetzung des Verfahrens zur Rückerstattung von übermässigen Prämieneinnahmen sei kompliziert und teuer.

ÖKK, SAV, Konsumentenforum, RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung verlangen die Streichung von Artikel 17. Die ÖKK schlägt subsidiär vor, Verrechnungen oder «Gutschriften» vorzusehen.

Für die Patientenstellen darf die Rückerstattung nicht von der wirtschaftlichen Situation der Krankenkasse abhängen.

Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband verlangen eine Frist von fünf Jahren für den Ausgleich der Erfolgsrechnung der Versicherer.