Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Gemäss der Aktion Freiheit und Verantwortung und Richard Eisler lässt sich die vorgesehene Regelung nicht mit dem angestrebten Wettbewerb im Krankenversicherungsbereich vereinbaren.

Kieser schlägt vor, Artikel 17 zu streichen, der zu einer rechtlich fragwürdigen Massnahme führe: Die Feststellung der unangemessenen Höhe der Prämien im Vergleich zu den Kosten liege im Ermessen, über das die Behörde verfüge. Somit stelle sich die Frage nach der Rechtmässigkeit der Sanktion (Rückerstattung), da die Ursache (unangemessene Höhe) sich aus Prämien ergebe, die genehmigt worden und somit rechtsgültig seien.

Art. 17 Abs. 1

Der Kanton JU verlangt, im Gesetz die Kriterien festzulegen, mit denen sich bestimmen lasse, ob eine Prämieneinnahme übermässig sei. Es dürfe nicht möglich sein, die übermässigen Prämieneinnahmen im Folgejahr als Reserve oder Rückstellung zu verbuchen. Der Kanton VD wünscht, dass in der Verordnung erläutert werde, was unter dem Ausdruck «liegen ... unangemessen über» zu verstehen sei.

Der Kanton TI regt an, vor der vorgesehenen Bestimmung einen Absatz einzufügen: «Die kantonalen Prämien müssen den kantonalen Kosten entsprechen.» Zudem verlangt der Kanton, die Bedingung genauer auszuführen, gemäss der «die wirtschaftliche Situation der Krankenkasse die Rückerstattung zulassen muss». Der Kanton VD möchte Gewähr haben, dass die Prämien bei jedem Versicherer den Kosten des Kantons entsprechen, um einen Transfer der übermässigen Prämieneinnahmen in andere Kantone zu verhindern.

Art. 18 [Modalitäten der Rückerstattung]

Die Kantone (GDK, AI, AR, BL, BS, OW, SG, TG, TI) sprechen sich für den vorgesehenen Korrekturmechanismus aus. Dieser Mechanismus dürfe jedoch den Ausgleich der Unterschiede nicht in Frage stellen, die auf die in der Vergangenheit eingenommenen Prämien zurückzuführen seien. Dieser Ausgleich müsse vorgenommen werden, bevor der in Artikel 18 vorgesehene Korrekturmechanismus umgesetzt werde.

Nach Ansicht von BE, FR, GE, JU, ZH, FMH, Konsumentenforum, FRC, SKS, ACSI und SP muss die Rückerstattung auch für jene Versicherten erfolgen, die im darauffolgenden Jahr die Kasse wechseln (die Einschränkung in Artikel 18 sei ein Hindernis für den Wechsel des Versicherers). Einzig jene Versicherten, die tatsächlich zu hohe Prämien bezahlt hätten, dürften eine Rückerstattung erhalten. FRC, SKS und ACSI verlangen, dass die Krankenkasse für die Rückerstattung verantwortlich ist, da ihr der neue Versicherer der Versicherten bekannt ist.

Die Kantone GE und JU und die SP fordern die Berechnung und Auszahlung der Rückerstattung nach Prämienregion.

RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, Assura, SAV, Aktion Freiheit und Verantwortung und Kieser verlangen die Streichung von Artikel 18.

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK verlangen die Streichung von Artikel 18. Subsidiärer Vorschlag: «Die Rückerstattung erfolgt in der Form einer Rückvergütung der Krankenkasse zu gleichen Teilen an diejenigen Versicherten entsprechend den Versichertenkategorien und den Umständen des Einzelfalls. Die Rückerstattung erfolgt an jene Versicherten, die am 31. Dezember des Jahres, dessen Prämien korrigiert werden, wie auch im folgenden Jahr, bei der betreffenden Krankenkasse eine Deckung für das entsprechende Risiko im Bereich der sozialen Krankenversicherung haben. Die