Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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Rückvergütung hat im Kalenderjahr zu erfolgen, in dem die Verfügung eröffnet rechtskräftig wird.»
Groupe Mutuel fügt hinzu, wenn ein Rückerstattungsmechanismus eingeführt werde, müsse auch eine Massnahme für den Fall eines Verlusts vorgesehen werden.
Art. 19 [Verwaltungskosten]
Der Ombudsman Krankenversicherung und Pharmasuisse befürworten Artikel 19.
Art. 19 Abs. 1
Nach Ansicht von AG, santésuisse, Groupe Mutuel, SVK und Physioswiss müssen in Bezug auf die Verwaltungskosten klare Regeln erlassen werden, die keinen Interpretationsspielraum belassen.
Der SVV und die Arbeitgeber stellen sich auf den Standpunkt, der Wettbewerb müsse dafür sorgen, dass die Verwaltungskosten möglichst tief blieben.
FRC, SKS und ACSI verlangen, in dieser Bestimmung wieder eine Interventionsmöglichkeit des Bundesrates entsprechend der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung vorzusehen.
Richard Eisler erachtet Artikel 19 Absatz 1 als unnötig, da durch den bestehenden Wettbewerb zwischen den Versicherern Druck auf die Verwaltungskosten entstehe. Dies zeige die Kostenentwicklung seit 1996 sehr deutlich.
Art. 19 Abs. 2
Die Kantone (GDK, BL, BS, FR, GL, JU, OW, SG, TG, VS) und die SP fordern, die von santésuisse erlassene Regelung (Gentlemen's Agreement) in das Gesetz zu übernehmen, damit sie für alle Versicherer gelte. Zudem verlangen sie, die Maklertätigkeit stärker einzuschränken, die Werbekosten auf eine absolutes Minimum zu beschränken und sie anhand einer vom Bundesrat festzulegenden Skala nach oben zu begrenzen.
Nach Ansicht des Kantons AG dürfen mit den Prämien der Versicherten keine Maklerprovisionen und Werbekosten finanziert werden. Die Assura spricht sich dafür aus, im Gesetz ein absolutes Verbot der Entschädigung von Maklern in der Sozialversicherung sowie ein Verbot von Quersubventionierungen zu verankern. Physioswiss und die Patientenstellen verlangen ein Verbot der Maklertätigkeit und der Werbung in der sozialen Krankenversicherung.
FRC, SKS, ACSI, SGB und Grüne fordern ein Verbot der Werbung und jeder Maklertätigkeit in der Grundversicherung.
Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK schlagen folgende Änderung vor: Der Bundesrat kann Vorschriften betreffend die Beschränkung der Entschädigung der Maklertätigkeit und der Kosten für Werbung erlassen.
Das Konsumentenforum und die Arbeitgeber erachten Artikel 19 als unnötig, wenn den Kassen Vorgaben bezüglich der Transparenz gemacht werden. RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, SVV, SGV und Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen verlangen die Streichung von Artikel 19 Absatz 2, da die Selbstregulierungsmassnahmen des Marktes ihrer Meinung nach ausreichen. Auch nach Ansicht der CVP stellen die in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehenen Massnahmen einen zu starken Eingriff in die Autonomie der Kassen dar.