Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Der Verband Schweizerischer Versicherungsbroker (SIBA) und Kieser verlangen hauptsächlich die Streichung von Artikel 19 Absatz 2, der das Gleichbehandlungsgebot (Vermittler, die rechtlich an eine Kasse gebunden seien, und Vermittler, die nicht rechtlich an eine Kasse gebunden seien), die Wirtschaftsfreiheit und die Vertragsfreiheit verletze. Die in Absatz 2 enthaltene Delegation sei zu wenig genau. Der SIBA verlangt subsidiär, dass Artikel 19 Absatz 2 wie folgt umformuliert wird: «Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, welche die Entschädigung der Tätigkeit der Vermittler, die an einen oder mehrere Versicherer gebunden sind, und der übrigen Vermittler sowie die Kosten für Werbung betreffen». Zudem fordert der SIBA die Einrichtung eines Registers für Versicherungsvermittler entsprechend jenem, das nach Artikel 42 VAG besteht. Dieses Registers müsse von der FINMA geführt werden. Überdies verlangt der SIBA, dass im KVAG eine ähnliche Informationspflicht für Vermittler wie in Artikel 45 VAG eingeführt wird.

Comparis verlangt die Streichung von Artikel 19 Absatz 2. Subsidiäre Forderung: Ergänzung der Bestimmung mit dem Ausdruck «soweit dies die Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften im jeweiligen Einzelfall erfordert». Die Bestimmung lasse sich nicht mit einem System vereinbaren, das auf Wettbewerb beruhe. Sie führe zu einer Wettbewerbsverzerrung und sei nicht geeignet, die Kosten zu senken. Sie verletze die Wirtschaftsfreiheit. Die Delegationsnorm sei nicht gültig, da sie zu wenig genau sei.

Richard Eisler weist darauf hin, die Ziele von Artikel 19 Absatz 2, die im erläuternden Bericht erwähnt würden (Bekämpfung der Risikoselektion und Einsparungen auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung), liessen sich mit der Bestimmung zur Entschädigung der Makler nicht erreichen. Die Bekämpfung der Risikoselektion müsse über einen besseren Risikoausgleich erfolgen. Die Werbung und die Maklertätigkeit trügen zur Information und zur Transparenz bei. Wenn die Makler zu unlauteren Methoden griffen oder wenn die Werbung irreführend sei, liesse sich ein derartiges Verhalten mit den bestehenden Gesetzen (UWG) ahnden.

Art. 20 [Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit]

Kontra

Der Kanton AG findet, dass die Verwaltungsräte über eine genügende berufliche Qualifikation verfügen müssten, bemängelt aber, dass Abs. 1 derart unpräzis formuliert sei, dass er keine Wirkung haben werde. Der erste Absatz könne ersatzlos gestrichen werden. Auch pharmasuisse zweifelt, ob die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit definier- und durchsetzbar sei. Das „Konsumentenforum“ hingegen hält dafür, dass der ganze Artikel zu streichen sei, da es nicht angehe, dass der Bundesrat über die beruflichen Fähigkeiten der betreffenden Stelleninhaber befindet. Die SLKK begrüsst zwar Bemühungen um Corporate Governance, möchte jedoch weder gesetzliche Bestimmungen zur Einflussnahme der Aufsichtsbehörde auf die Wahl der Geschäftsleitung noch Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenbindungen.

Gegen die Einschränkung, dass der Vorsitz des Verwaltungsrates beziehungsweise des Vorstands nicht zugleich der Geschäftsleitung vorstehen darf (Abs. 3), stellt sich vor allem die Krankenkasse Turbenthal und der Schweizerische Arbeitgeberverband. Der RVK, die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung sowie santésuisse wenden sich nicht dagegen, möchten generell die Vorschrift von Art. 20 jedoch so abgemildert haben, dass für eine Übergangszeit bzw. bis zu Neuwahlen Doppelmandate noch gestattet sind.