Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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Zu Abs. 4 äussern sich die Assura und die SLKK ablehnend. Sie sind gegen die Publikation von Interessenbindungen. Assura und santésuisse könnten sich vorstellen, dass die Interessenbindungen nur gegenüber der Aufsichtsbehörde offen gelegt werden müssen. Die SLKK hält dafür, dass der Erlass von Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenbindungen dem strategischen Gremium des Versicherers zu überlassen sei und erachtet dies mit Verweis auf ihre eigenen internen Loyalitätsvorschriften für eine seriöse Krankenkasse als selbstverständlich.
Pro
Santésuisse, RVK, SVK, die Konsumentenorganisationen FRC, SKS und ACSI, der SGV und der VSEI sowie der Schweiz. Bauernverband und der Schweiz. Landfrauenverband und Eisler Richard unterstützen grundsätzlich Regeln zu Corporate Governance und Transparenz.
Der Schweiz. Arbeitgeberverband möchte allerdings sichergestellt haben, dass diese Regeln skalierbar nach Grösse der Krankenkasse zur Anwendung kommen können. Auch der Schweiz. Bauernverband und der Schweiz. Landfrauenverband sind der Auffassung, dass mit den Vorschriften von Corporate Governance und Transparenz nicht indirekt Strukturpolitik gemacht werden dürfe. Gegenteiliger Auffassung sind jedoch der RVK, die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, ÖKK sowie santésuisse und pharmasuisse, welche vor allem die Abstufung der Regeln für die Berufsqualifikation nach Grösse der Krankenkassen als willkürlich kritisieren (zweiter Satz von Abs. 2). Diese Regeln müssten für alle Krankenkassen gleich gelten.
Der Kanton AI möchte Abs. 3 insofern ergänzen, dass auch Mitglieder der eidgenössischen Räte nicht dem Verwaltungsrat bzw. dem Vorstand oder der Geschäftsleitung einer Krankenkasse angehören dürfen.
Der RVK und die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung möchten die Vorschriften der Corporate Governance angesichts ihrer zentralen Rolle für die Krankenversicherung auch auf die Gemeinsame Einrichtung anwenden.
Art. 21 [Offenlegung der Entschädigungen]
Kontra
Der RVK und die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung und ÖKK wollen die Bestimmung streichen. Sie sind der Auffassung, dass die Offenlegung der Entschädigungen den Versichertenschutz nicht verbessere. Zudem müsste man auch die Leistungserbringer einer Offenlegung unterziehen, da sie einen wesentlich grösseren Teil der Prämiengelder beanspruchten.
Pro
Die GDK sowie die Kantone AG, BL, BS, OW, JU, SG und TG und die SP erachten die Offenlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. des Vorstands und der Geschäftsleitung als sinnvoll. Sie möchten noch weiter gehen und auch eine Beschränkung der Entschädigung zulasten der OKP festgelegt werden. Der Kanton AG und die SP begründet dies damit, dass einer Spiralbewegung nach oben begegnet werden müsse.