Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Die SLKK unterstützt die Offenlegung der Bezüge des strategischen Gremiums und der Geschäftsleitung ebenfalls. Santésuisse, SVK und Groupe Mutuel unterstützen die Vorschrift ebenfalls, möchten aber mit einer Ergänzung sichergestellt haben, dass die Offenlegungspflicht nur für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gilt.

Auch Eisler Richard unterstützt die Vorschrift, obwohl sie Verwaltungskosten generiere, schätzt aber den Nutzen zusätzlicher Transparenz grösser als den finanziellen Schaden.

Art. 22 [Risikomanagement]

Kontra

Die Assura wendet sich gegen ein Risikomanagement, das vom Bundesrat vorgeschrieben wird und zu offen lasse, wie er von der Delegationskompetenz Gebrauch machen werde. Die Entscheide betreffend das Risikomanagement müssten in der Kompetenz der Entscheidungsorgane der Krankenkasse verbleiben. Die Assura schlägt vor, anstelle von Abs. 2 die unternehmensinternen Regeln zum Risikomanagement an die Aufsichtsbehörde zu rapportieren.

Pro

Der RVK, santésuisse, die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung und ÖKK wenden sich nicht gegen das Risikomanagement, kritisieren aber, dass der Entwurf KVAG das VAG repliziere und so zu teuren Parallelstrukturen führen würde. Sie fordern deshalb, der Gesetzesentwurf sei mit dem VAG zu koordinieren. Pharmasuisse vermisst bei der Ausarbeitung der Delegationsnormen die zwingende Anhörung der Betroffenen.

Kieser bemängelt, dass in Art. 22 Abs. 2 nicht klar sei, in welcher Erlassform die Vorschriften des Bundesrates zu kleiden seien.

Art. 23 [Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit]

Kontra

Der Kanton AG ist der Auffassung, dass die Einführung einer internen Revisionsstelle unter Umständen nicht den notwendigen Nutzen bringe, da diese nie vollkommen unabhängig arbeiten könne. Art. 23 sei deshalb darauf zu beschränken, dass die Krankenkassen eine internes Kontrollsystem nach ihren Bedürfnissen einrichteten. Der Kanton AG weist jedoch darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde der externen Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen können muss, wie dies bereits in Art. 26 Abs. 2 vorgesehen ist. Die gleiche Auffassung vertreten der SGV und der VSEI.

Die Krankenkasse Turbenthal vertritt die Auffassung, auf ein internes Kontrollsystem müsse verzichtet werden, da dieses durch die Versicherten gewährleistet sei.

Santésuisse und SVK verlangen, dass Abs. 3 gestrichen wird, da die Berichterstattung der internen Revisionsstelle an die externe Revisionsstelle als Durchbrechung der Corporate Governance Regeln zu verstehen sei.

Pro

Der Kanton FR unterstützt die Einführung eines Grösse und Komplexität des Unternehmens angepasstes IKS. Die Gründe für die Befreiung von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle