Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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bezeichnen zu müssen, seien jedoch im Gesetz zu präzisieren. Die SLKK verlangt, dass ein internes Revisionat auch extern als Mandat vergeben werden können muss, ansonsten sei dieses für viele Krankenkassen zu teuer. Auch der RVK, santésuisse, SVK und die Krankenkassen Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung und ÖKK wenden sich nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer internen Revisionsstelle. Sie möchten aber auf die erhöhte Anforderung eines „wirksamen“ IKS analog zum VAG verzichten und es bei den Anforderungen gemäss OR belassen. Santésuisse und SVK möchten die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle einzuführen, absehen, um für alle Krankenkassen gleiche Voraussetzungen zu schaffen.

Art. 24 [Berichterstattung]

Abs. 2

Die Krankenkassen Assura, Groupe Mutuel, kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, SLKK, vita surselva, und die Krankenversicherungsverbände santésuisse, SVK und der RVK erachten die Einreichungsfrist bis zum 31. März als zu kurz und wünschen eine Koordination mit der Frist, die für Privatversicherungen gilt, d.h. bis zum 30. April.

Abs. 3

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und der Krankenversicherungsverband RVK möchten ergänzen, dass die Aufsichtsbehörde

unterjährige Berichterstattungen nur in begründeten Fällen anordnen kann.

Der Kanton JU bemängelt, es sei unklar, was Inhalt eines zusätzlich angeordneten Bericht sein solle und findet, dass damit nicht unbedingt eine bessere Kontrolle ermöglicht werde.

pharmaSuisse ist der Ansicht, dass eine solche uneingeschränkte einseitige Macht der Aufsichtsbehörde nur in im Gesetz umschriebenen Ausnahmefällen möglich sein solle.

Abs. 4

Die Krankenkasse ÖKK schlägt vor, dass die Krankenversicherer den

Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 41 zu verwenden haben, weil

versicherungsaufsichtsrechtliche Sonder-Rechnungslegungsregelungen sehr problematisch seien. Stattdessen soll auf einen anerkannten Rechnungslegungsstandard verwiesen

werden.

Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, vita surselva und der

Krankenversicherungsverband RVK schlagen vor, dass sich die Rechnungslegung der Krankenkassen, Rückversicherer und der gemeinsamen Einrichtung nach den gültigen Fachempfehlungen der SWISS GAAP FER Kommission richten solle.

pharmaSuisse ist der Ansicht, dass eine solche uneingeschränkte einseitige Macht der Aufsichtsbehörde nur in im Gesetz umschriebenen Ausnahmefällen möglich sein solle.

Art. 25 [Externe Revisionsstelle]

Nach Ansicht von santésuisse, Groupe Mutuel und SVK sollte die Revisionsstelle nur jene Aufgaben wahrnehmen müssen, die in Artikel 26 aufgelistet sind. Es sollte keine zusätzliche Bedingung für die externe Revision eingeführt werden.

Die Krankenkasse Turbenthal ist der Auffassung, für kleine Krankenkassen sei die eingeschränkte Revision ausreichend.