Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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Richard Eisler spricht sich für diese Bestimmung aus, die zwar bei den Versicherern Verwaltungskosten verursache, mit der sich aber die Transparenz erhöhen lasse.
Abs. 1
Vorschlag von santésuisse, Groupe Mutuel und SVK: «Die Krankenversicherer müssen eine zugelassene externe Revisionsstelle mit der ordentlichen Überprüfung ihrer Geschäftsführung bezeichnen».
Die Treuhandkammer betont, es müsse zwischen der ordentlichen Revision (Prüfung der Jahresrechnung im Sinne von Artikel 727 OR) und den Überprüfungen anhand der Ziele der Aufsichtsbehörde unterschieden werden. Während die ordentliche Revision im OR detailliert geregelt sei, fehle eine Definition der Aufsichtsbehörde für die aufsichtsrechtlichen Überprüfungen. Eine derartige Definition fehle bereits für die Prüfung der Geschäftsführung, die gegenwärtig in Artikel 87 KVV verankert sei Die Anforderungen an eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung müssten definiert werden (zum Beispiel in einer Richtlinie).
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) fragt sich, weshalb der Begriff «ordentliche Überprüfung» verwendet wird.
Abs. 2
Die EFK weist darauf hin, dass die externe Revisionsstelle eine ordentliche Revision durchführen müsse. Für eine ordentliche Revision sehe das OR jedoch nur eine Revisionsexpertin oder einen Revisionsexperten oder für Publikumsgesellschaften ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vor. Gemäss der EFK behält hingegen Artikel 25 Absatz 2 KVAG dem Bundesrat das Recht vor zu entscheiden, welche Kategorien von externen Revisionsstellen von den Krankenkassen beauftragt werden müssten. Die EFK erachtet es als widersprüchlich, dass einerseits auf die gesetzlichen Erfordernisse des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) verwiesen wird und andererseits der Bundesrat anhand von nicht definierten Kriterien über die tatsächliche Zulassung zur Prüfung der Krankenkassen entscheiden muss. Sie vertritt die Auffassung, eine Beschränkung durch den Bundesrat auf staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen stelle eine unnötige Einschränkung des Wettbewerbs dar, da Krankenkassen in der Regel keine Publikumsgesellschaften seien.
Die Assura erachtet es als unnötig, dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, noch neue Zulassungsbedingungen festzulegen; der Verweis auf das RAG sei ausreichend und transparenter.
Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK schlagen vor, diesen Absatz zu streichen.
Art. 26 [Aufgaben der externen Revisionsstelle]
Abs. 1
Die Treuhandkammer hält fest, Buchstabe a nehme auf die ordentliche Revision Bezug. Der Gegenstand der Revision und die Darstellung des Berichts würden somit durch das OR bestimmt. Aus der Formulierung von Buchstabe b gehe hingegen nicht hervor, was Gegenstand der Überprüfungen sei und wie darüber Bericht erstattet werden müsse.
Abs. 2