Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Das Konsumentenforum stellt sich gegen diesen Absatz und verlangt, ihn zu streichen. Er würde zu vermehrtem Verwaltungsaufwand und damit zu höheren Kosten führen, die auf die Prämien abgewälzt würden. Ausserdem führe dieser Artikel zu Willkür.

Auch nach Ansicht der Assura dürfen die Kosten der besonderen Prüfungen, die von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden, nicht den Krankenkassen und letztlich den Versicherten auferlegt werden, da sie sich aus einem einseitigen Entscheid der Aufsichtsbehörde ergeben.

RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung schlagen vor, diesen Absatz zu ändern und darin das Verursacherprinzip zu verankern. Die zusätzlichen Aufträge dürften nicht grundsätzlich der Gesellschaft, d. h. den Versicherten, aufgebürdet werden. Diese Kosten müssten vom Bund beziehungsweise von den Steuerzahlenden oder nach dem Verursacherprinzip nur dann von der Kasse finanziert werden, wenn diese unzureichende Angaben gemacht habe.

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK verlangen die Streichung des letzten Satzes. Subsidiär schlagen sie die Anwendung des Verursacherprinzips vor. Die Aufträge der Aufsichtsbehörde an die Revisionsstelle sollten nur in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern erteilt werden.

Pharmasuisse erachtet diese unbeschränkte Befugnis als unverhältnismässig, zumal die Kosten der geprüften Krankenkasse auferlegt würden, unabhängig davon, ob sich diese korrekt verhalte oder nicht.

Der Schweizerische Gewerbeverband und der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen lehnen es ab, dass die Aufsichtsbehörde der externen Revisionsstelle Aufträge erteilen kann. Da die externe Revisionsstelle im Auftrag des Krankenversicherers arbeite und ausschliesslich von diesem entschädigt werde, erachten sie es als störend, dass sich Dritte in dieses Vertragsverhältnis einmischen.

Der Kanton FR beurteilt die Bestimmung als sachgerecht. Das Aufsichtsorgan dürfe nicht aufgrund einer unzureichenden personellen und/oder finanziellen Ausstattung auf notwendige Untersuchungen verzichten.

Der Kanton GL verlangt, dass der Klärungsantrag, den er für Artikel 17 formuliert hat, übernommen und als Aufgabe der Revisionsstelle hinzugefügt wird.

Abs. 3

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erachtet die Frist in Artikel 26 Absatz 3 KVAG als sehr knapp bemessen.

Nach Ansicht von Assura, RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung, ÖKK, santésuisse, Groupe Mutuel und SVK sollte der Bericht bis 30. April eingereicht werden können (dies entspricht dem Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG). Eine Frist bis 31. März wird als zu kurz erachtet.

Auch die Treuhandkammer spricht sich für eine Vereinheitlichung der Frist per 30. April aus. Der in Artikel 728b OR vorgesehene Revisionsbericht bestehe aus zwei Berichten: aus dem statutarischen Bericht an die Generalversammlung und dem umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat. Die Revisionsstellen wären gezwungen, alle Kunden-Krankenkassen im März während des gleichen Zeitraums zu prüfen. Es wäre somit nicht mehr möglich, dass die gleichen Teams nacheinander verschiedene Krankenkassen prüfen. Die aufgebauten Spezialistenteams würden in Frage gestellt, was der Qualitätskontrolle nicht förderlich wäre. Der Termin vom 30. April würde zumindest die Frist gegenüber der jetzigen Frist um einen