Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Monat verlängern und nicht mehr mit dem Zeitplan der Zusatzversicherungen kollidieren, den die FINMA aufgestellt habe.

Art. 27 [Meldepflicht der externen Revisionsstelle]

Santésuisse und der SVK beantragen die Streichung dieses Artikels. Obwohl diese Bestimmung Artikel 30 VAG entspreche, gingen die Meldepflichten zu weit, da damit die Revisionsstellen praktisch zu einer zweiten Aufsichtsbehörde würden. Die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zur externen Revision seien ausreichend.

Auch der Schweizerische Gewerbeverband lehnt es entschieden ab, dass Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit unverzüglich der Aufsicht gemeldet werden. Er erachtet es als ausreichend, derartige Verstösse im ordentlichen Bericht der Revisionsstelle zu erwähnen.

Nach Ansicht von RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung und ÖKK ist dieser Artikel eine unnötige Wiederholung von Artikel 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Es wäre vielmehr angebracht, die Aufsichtsgesetze zusammenzuführen.

4. Kapitel: Rückversicherung

Die ÖKK beantragt, das ganze Kapitel zu streichen, Rückversicherer sollen nicht aufsichtspflichtig sein.

Art. 28 Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung

Die ÖKK beantragt, den Artikel zu streichen. Falls an der Aufsicht über Rückversicherer festgehalten werden sollte, müsste die Bewilligung zur Ausübung der sozialen Krankenversicherung auch automatisch zur Rückversicherung in diesem Bereich befugen. Zudem sollen Rückversicherer gemäss Art. 28 lit. c institutionell ausschliesslich von der neuen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden und nicht von der FINMA.

Die SLKK legt Wert darauf, dass die geltenden Bewilligungen in keiner Weise beschnitten werden und unbefristet weiter Bestand haben.

Der Bauern- und der Bäuerinnenverband beantragen, den speziellen Bedürfnissen der kleinen Krankenkassen Rechnung zu tragen.

Art. 29 Bewilligungsvoraussetzungen

Die ÖKK beantragt, den Artikel zu streichen.

Art. 30 Bewilligungsgesuch

Sas und der SVK weisen darauf hin, dass die Anforderungen nach den Buchstaben b, f und g nur für Rückversicherer, nicht aber für Versicherer gelten.

Der RVK und mehrere Versicherer beantragen, die gleiche Gliederung wie in Artikel 6 KVAG beizubehalten. Zudem sei Buchstabe h ersatzlos zu streichen, denn eine Tarifgenehmigung in der Rückversicherung entbehrt jeglichen Sinn.

Die ÖKK beantragt, den Artikel zu streichen.

Art. 31 Soziale Rückversicherer

Sas, der RVK, der SVK und mehrere Versicherer sowie der Schweizerische Gewerbeverband, der Centre patronal und der Verband Schweizerischer Elektro-