Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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Installationsfirmen widersetzen sich der Beschränkung der Rechtsform der Rückversicherer auf Aktiengesellschaften und Genossenschaften.
Die ÖKK beantragt, den Artikel zu streichen.
Art. 32 Anwendbare Regeln für die sozialen Rückversicherer
Der RVK und mehrere Versicherer beantragen, den Verweis auf das gebundene Vermögen zu streichen, da das gebundene Vermögen in der Rückversicherung ein Fremdkörper sei.
Die ÖKK beantragt, den Artikel zu streichen.
Art. 33 Rückversicherungsverträge
Der RVK und mehrere Versicherer beantragen, diesen Artikel zu streichen.
Die SLKK legt dar, dass Rückversicherungsverträge eine Vermischung von
Grundversicherung und Rückversicherung bedeuten. Dies sei im Hinblick auf die Tatsache, dass ein VVG-Versicherer die Rückversicherung anbieten kann, aber die Grundversicherung nach den Vorgaben des KVAG nicht mehr durchführen darf, nicht sinnvoll. Besser sei es,
wenn die einzelnen Sparten mit unterschiedlichen Geschäftsplänen unterlegt werden, dies umso mehr, als die eingegangenen Risiken diametral anders sind.
Art. 34 [Aufgaben]
Der Kanton FR begrüsst diese Bestimmung. Der Kanton JU zeigt sich bezüglich seiner Wirksamkeit skeptisch. Der Kanton AG verlangt eine klare Regelung der Massnahmen, die die Aufsichtsbehörde treffen kann.
Nach Ansicht der Arbeitgeber kommt der Aufsicht keine Führungs-, sondern eine Kontrolltätigkeit zu. Die SLKK ist der Meinung, die vorgesehenen Aufsichtsmassnahmen könnten zu Willkür der Aufsichtsbehörde führen, sie seien zu weit gefasst und nicht mit der unternehmerischen Freiheit der Kassen vereinbar.
Der Ombudsman Krankenversicherung bedauert es, dass die Bestimmung nicht auch die Aufsicht über die Leistungserbringer regelt.
Art. 34 Abs. 1
Aus Sicht des KV Schweiz sollte in dieser Bestimmung vorgesehen werden, dass die Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben (Art. 5 KVAG) eingehalten wird.
Bst. a
Nach Ansicht von Chirosuisse muss die Aufsichtstätigkeit enger umschrieben werden.
Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK schlagen vor: «Sie beaufsichtigt die Durchführung der sozialen Krankenversicherung durch die Krankenkassen».
Bst. b
RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung verlangen, dass die gemeinsame Einrichtung in diese Bestimmung aufgenommen wird.
Gemäss Pharmasuisse müsste die Aufsichtsbehörde in der Geschäftsleitung der Versicherer vertreten sein, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.