Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Der Verband Schweizerischer Versicherungsbroker (SIBA) begrüsst Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e und verlangt, dass diese Regel auch für die Versicherungsvermittler gilt.

Bst. c

Gemäss Pharmasuisse müsste die Aufsichtsbehörde in der Geschäftsleitung der Versicherer vertreten sein, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.

Bst. d

Die SP verlangt Anlagerichtlinien für die Reserven und Rückstellungen.

Bst. e

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK fordern die Streichung von Buchstabe e.

Das Konsumentenforum bezweifelt, dass die Aufsichtsbehörde die Interessen der Versicherten wahren kann. Gemäss Chirosuisse und Physioswiss sollte die Bestimmung auch den Schutz der Leistungserbringer vor Missbräuchen der Kassen vorsehen.

Nach Ansicht von RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung ist der Schutz der Versicherten vor Missbräuchen Sache der Gerichte; das Verfahren sei im ATSG vorgesehen.

Gemäss Pharmasuisse müsste die Aufsichtsbehörde in der Geschäftsleitung der Versicherer vertreten sein, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können.

Art. 34 Abs. 2

Die Assura verlangt die Streichung von Artikel 34 Absatz 2, da es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, sondern die Justiz sei, für eine einheitliche Anwendung des Rechts zu sorgen. Der Ombudsmann Krankenversicherung ist ebenfalls der Meinung, für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts seien die Gerichte zuständig.

RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung verlangen, das Wort «Inspektionen» zu streichen. Die ÖKK möchte «Inspektionen» durch «Audits» ersetzen.

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK schlagen folgende Änderung vor: «Die Aufsichtsbehörde kann den Krankenkassen und den sozialen Rückversicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen sowie Inspektionen bei ihnen durchführen […]». Subsidiärer Vorschlag: In den Artikeln 39 ff. die Befugnis der Aufsichtsbehörde vorsehen, Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts zu erteilen. Nach Ansicht des SGV und des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationenfirmen sollte die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Erteilung von Weisungen so weit als möglich beschränkt werden.

Art. 34 Abs. 3

Nach Ansicht des Konsumentenforums wäre ein Ausbau der Selbstregulierung wirksamer als die Möglichkeit, Dritte mit Aufsichtsaufgaben zu beauftragen. Santésuisse, Groupe Mutuel, SVK, Assura, SLKK, SGV und Verband Schweizerischer Elektro-Installationenfirmen lehnen es ab, die Kosten für den Beizug von Dritten dem beaufsichtigten Unternehmen aufzuerlegen. Zusammen mit RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung verlangen sie, «jederzeit» zu streichen. Die Voraussetzungen für den