Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Beizug von Dritten müssten genau festgelegt werden und die Kosten sollten von jener Stelle getragen werden, die sie verursacht habe.

Art. 34 Abs. 4

RVK, Lumneziana, Vita Surselva, kmu-Krankenversicherung und ÖKK sprechen sich für eine einzige Aufsichtsbehörde für die beiden Bereiche aus und gehen davon aus, die Koordination zwischen den beiden Aufsichtsbehörden werde zusätzliche Kosten verursachen.

Die VASOS verlangt die Streichung dieser Bestimmung, da die Krankenkassen nur wenig mit den Finanzmärkten zu tun haben dürften.

FRC, SKS und ACSI verlangen, die im erläuternden Bericht enthaltenen genaueren Ausführungen in das Gesetz zu übernehmen, d. h. die Pflicht der FINMA, sich aktiv zu verhalten und die Initiative für die Koordination zu ergreifen, wenn sie vor der Aufsichtsbehörde Kenntnis von einem Fall erhält, der in die Zuständigkeit der beiden Behörden fällt.

Art. 35 [Auskunftspflicht]

Nach Ansicht von Chirosuisse sind das Einsichtsrecht der Aufsichtsbehörde und die Auskunftspflicht der Versicherer und der anderen staatlichen Stellen zu weit gefasst; sie müssten unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes und des Berufsgeheimnisses der Leistungserbringer geprüft und auf das Notwendige beschränkt werden.

Art. 35 Abs. 1

RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung erachten die Auflistung der beaufsichtigten Rechtsträger in Anbetracht von Artikel 1 Absatz 1 KVAG als unvollständig.

Art. 35 Abs. 2

Santésuisse und der SVK fragen, ob unter «Daten» nur die statistischen Daten zu verstehen seien, wie der erläuternde Bericht für das Vernehmlassungsverfahren annehmen lasse.

Art. 35 Abs. 3

RVK, Lumneziana, Vita Surselva und kmu-Krankenversicherung erachten eine Liste der Vorkommnisse, die der Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen, als unerlässlich (siehe Rundschreiben FINMA 2008/25).

Art. 36 [Informationsaustausch und Amtshilfe]

Nach Ansicht von Chirosuisse sind das Einsichtsrecht der Aufsichtsbehörde und die Auskunftspflicht der Versicherer und der anderen staatlichen Stellen zu weit gefasst; sie müssten unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes und des Berufsgeheimnisses der Leistungserbringer geprüft und auf das Notwendige beschränkt werden.

Santésuisse, Groupe Mutuel und der SVK möchten die Übermittlung von Auskünften und Unterlagen auf die Prämienverbilligung beschränken. Für die übrigen Bereiche seien die Artikel 31 ATSG sowie 82 und 84a KVG ausreichend.

Art. 37 [Veröffentlichung der Entscheide]