Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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1.3.3 Ungleichbehandlung der Eltern bei der Berechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge
Der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums der Unterhaltsschuldnerin oder des Unterhaltsschuldners gilt für alle Unterhaltskategorien des Familienrechts: für den Unterhalt der Ehegatten bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 176 ZGB), bei vorsorglichen Massnahmen nach Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder der Scheidungsklage (Art. 276 ZPO mit Verweis auf Art. 176 ZGB) oder für den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) sowie für den Unterhalt des Kindes (Art. 276 und 285 ZGB).
Reicht das gemeinsame Einkommen nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zur Deckung der Bedürfnisse der Eltern und der Kinder aus, trägt der unterhaltsberechtigte Elternteil den Fehlbetrag (Manko), der aus der Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem Gesamtbetrag der Unterhaltsbedürfnisse resultiert.20 Mangels ausreichender finanzieller Mittel müssen dieser Elternteil und das Kind in der Regel Sozialhilfe beantragen. In diesem Fall entstehen für den unterhaltsberechtigten Elternteil persönliche Verpflichtungen, denen er – sofern dies im kantonalen Sozialhilferecht vorgesehen ist – nachkommen muss, sobald es seine finanzielle Lage erlaubt. Gestützt auf die Unterstützungspflicht nach Artikel 328 ZGB ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass seine nahen Verwandten dazu verpflichtet werden, sich an der Rückerstattung der empfangenen Leistungen zu beteiligen. Hingegen kann der unterhaltspflichtige Elternteil weiterhin über sein Existenzminimum verfügen. Er und seine Verwandten laufen auch nicht Gefahr, sich an der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen beteiligen zu müssen, die sein Kind und der andere Elternteil aufgrund der Mangellage infolge der Trennung oder Scheidung erhalten haben.
Zurzeit bietet Artikel 129 Absatz 3 ZGB in Verbindung mit Artikel 282 Absatz 1 Buchstabe c ZPO die einzige Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Scheidung einem allfälligen Manko Rechnung zu tragen.21 Diese Bestimmung, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, hätte dazu beitragen sollen, die schwierige oder heikle Situation des unterhaltsberechtigten Elternteils bei einem Manko zu lindern. In der Praxis scheint die Bestimmung jedoch kaum Wirkung zu zeigen.
20 Beispiel in Fn. 11 und 19: Familie mit drei Kindern, die nach der Trennung bzw. Scheidung bei der nicht erwerbstätigen Mutter leben. Der (unterhaltspflichtige) Vater verdient Fr. 5300.–, sein Existenzminimum beträgt Fr. 2800.–. Er kann somit höchstens einen Unterhaltsbeitrag Fr. 2500.– bezahlen. Die Mutter hat kein Einkommen, ihr Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 2800.–. Da sie sich um die Kinder kümmert, hat sie nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Der gebührende Unterhalt für die drei Kinder beläuft sich auf Fr. 3000.–. Das Gericht setzt einen Unterhalt von Fr. 1500.– für die Kinder und Fr. 1000.– für die Mutter fest. Das Manko von Fr. 3300.– (Total Einkommen Fr. 5300.– abzüglich Total Bedürfnisse Fr. 8600.–) geht vollumfänglich zulasten der Mutter.
21 Art. 129 Abs. 3 ZGB (Abänderung durch Urteil): «Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.» Art. 282 Abs. 1 Bst. c ZPO (Unterhaltsbeiträge): «Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben [...] welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird».