Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Revision des Scheidungsrechts, in Kraft getreten am 1. Januar 2000

Die Mankoteilung war auch im Verlauf des Vernehmlassungsverfahrens und der parlamentarischen Beratung zur Revision des Scheidungsrechts Gegenstand heftiger Diskussionen. So hatte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates folgende Bestimmung vorgeschlagen (Art. 125 Abs. 2bisZGB): «Fehlen die Mittel, um einen Beitrag festzulegen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist, so ist der Fehlbetrag in angemessener Weise auf beide Ehegatten aufzuteilen.» Die Bestimmung wurde vom Ständerat und vom Bundesrat bekämpft und schliesslich vom Nationalrat am 15. Juni 1998 abgelehnt.

Die Frage der Mankoteilung nach einer Trennung oder Scheidung wurde aber weiterhin kontrovers diskutiert, und das Bundesgericht stellte im Dezember 2006 fest, dass seine Rechtsprechung zu überdenken sei.27 Zudem widmete die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen (EKF) die erste Nummer ihrer Zeitschrift «Frauenfragen» des Jahres 2007 dem Thema Scheidung, und zwar unter dem Titel «Nach der Scheidung aufs Sozialamt?». Im Artikel «Für eine geschlechtergerechte Aufteilung der wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung» legte die Kommission eine Reihe von Empfehlungen an Anwaltschaft, Rechtsprechung, Sozialhilfebehörden und Politik vor.28 Im Jahr 2008 organisierte die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) eine nationale Tagung zum Thema «Armut nach Scheidung. Wenn das Einkommen nicht für zwei Haushalte reicht.»29

BGE 135 III 66

In seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 über Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterzog das Bundesgericht die 1995 eingeführte Praxis schliesslich einer äusserst kritischen Prüfung, ohne jedoch seine Rechtsprechung zu ändern.30 Das Bundesgericht hielt fest, dass das System der Mankoteilung zwar einem richtigen Verständnis der zivilrechtlichen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht entspreche, ein Systemwechsel in der praktischen Handhabung aber auf zwei Ebenen zu Schwierigkeiten führen würde: Zum einen beim Zusammenspiel mit den Fürsorgebehörden für die allseitige Deckung des verteilten Mankos, zum anderen im Stadium der Zwangsvollstreckung für den Fall des teilweisen oder vollständigen Ausbleibens der Unterhaltsbeiträge.

Das geltende System der einseitigen Mankoüberbindung wurde damit bestätigt. Das Bundesgericht hat aber gleichzeitig den Gesetzgeber aufgefordert, eine adäquate und kohärente Lösung zu schaffen.31

Minimum vital, S. 423 ff.; DERS., Contributions alimentaires, S. 529 ff.; PICHONNAZ, S. 81 ff.; RÜEGG, S. 22 ff.; RUMO-JUNGO, Vorentwurf Vorsorgeausgleich, S. 23; SCHWANDER, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 176 ZGB; SUTTER/FREIBURGHAUS, N 64 zu Art. 125 ZGB; WERRO, S. 42. Gegen die Mankoteilung: HAUSHEER, N 3.11; HAUSHEER/GEISER, S. 93 ff.; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 27 zu Art. 176 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, N 05.136–05.138, S. 303–305; REUSSER, S. 143 ff., insbesondere S. 147 f.; GEISER, S. 63.

27 BGE 133 III 57

28 Siehe Frauenfragen 1.2007.

29 Das Programm dieser Tagung kann auf folgender Webseite der SKOS abgerufen werden: http:// www.skos.ch/de/?page=veranstaltungen/archiv/biel08.php.

30 BGE 135 III 66

31 BGE 135 III 66 E.10 S. 79–80