Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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1.4.2 Bericht «Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso» Alimentenhilfe
Das Ziel der Alimentenhilfe besteht darin, zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Trennung lebenden Familien beizutragen und der Armut und den entsprechenden Folgen vorzubeugen. Die Alimentenhilfe umfasst zwei Instrumente: die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe (Alimenteninkasso). Für grenzüberschreitende Fälle kommt als weiteres Instrument die internationale Alimentenhilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Übereinkommen hinzu.32
Unterhaltszahlungen sind für alleinerziehende Frauen und Männer ein wichtiger Einkommensbestandteil. Etwa für die Hälfte der alleinerziehenden Frauen verbessert sich die Einkommenssituation nur dank der Unterhaltszahlungen so weit, dass ihr Einkommen über die Grenze der tiefsten Einkommen zu liegen kommt. Die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe erfüllen deshalb eine wichtige sozialpolitische Funktion.33
Im Juni 2006 nahm der Nationalrat das Postulat 06.3003 seiner Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) vom 13. Januar 2006 an und beauftragte den Bundesrat, die Gesetzgebung zur Alimentenbevorschussung und zum Alimenteninkasso zu harmonisieren.
In Erfüllung dieses Postulats verabschiedete der Bundesrat am 4. Mai 2011 den Bericht «Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso», in dem die Entwicklung, Ausgestaltung und die Ziele der Alimentenbevorschussung und der Inkassohilfe dargestellt werden.34 Der Bericht kommt zum Schluss, dass das Ziel des Bundesgesetzgebers, die Unterhaltsansprüche von Kindern und Ehegatten mittels Alimentenhilfe zu sichern, in den Kantonen nur teilweise erreicht wird und dass eine landesweite Harmonisierung des Systems der Alimentenhilfe angezeigt ist.
Bedarf nach einer einheitlichen Praxis bei der Alimentenbevorschussung
Die Bestimmungen zur Alimentenbevorschussung und deren Vollzug fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Gemäss dem erwähnten Bericht unterscheiden sich die Rechtsgrundlagen, in denen beispielsweise die Voraussetzungen für die Bevorschussung, die Dauer und der maximale Betrag festgelegt werden, in den einzelnen Kantonen sehr stark. Zu bestimmen ist nun, ob die Harmonisierung am besten über die Schaffung einer Verfassungsbestimmung erreicht wird, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes überträgt, oder über den Abschluss eines interkantonalen Konkordats. Im Zusammenhang mit der Behandlung einer parlamentarischen Initiative35 wurde dem Parlament der Vorschlag für eine Verfassungsgrundlage zur Prüfung vorgelegt.
Bedarf nach einer einheitlichen Praxis bei der Inkassohilfe
32 Die internationalen Übereinkommen können auf der Website des BJ abgerufen werden unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/internationale_alimentensache.html.
33 L UDWIG GÄRTNER, Vorwort des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur 2012 veröffentlichten Studie über die wirtschaftliche Situation von Alleinerziehenden von PHILIPPE WANNER («La situation économique des ménages monoparentaux et des personnes vivant seules», http://www. news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=43118).
34 Bericht «Harmonisierung». Der Bericht kann als PDF-Dokument heruntergeladen oder in gedruckter Form beim BSV bestellt werden (http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg -id=38967).
35 Parlamentarische Initiative Hochreutener 07.419 «Verfassungsbasis für eine umfassende Familienpolitik».