Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Ein grosser Teil der Lehre tritt für die Aufteilung des Fehlbetrags (Mankoteilung) ein und kritisiert die Rechtsprechung, wonach das Existenzminimum der Unterhaltsschuldnerin oder des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge geschützt wird.22 Da sich die Eltern während der Ehe frei «über den Beitrag» verständigen, «den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder» (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sei es nicht hinnehmbar, dass im Fall einer Trennung oder Scheidung nur ein Elternteil die aus dieser Wahl folgenden wirtschaftlichen Nachteile zu tragen hat.
Von einigen Lehrmeinungen wird die Praxis, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum eine Schranke für die Unterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils bildet, als ungewöhnlich bezeichnet: Im schweizerischen Privatrecht hängt der Umfang der eingegangenen Verpflichtung nicht vom Existenzminimum der Schuldnerin oder des Schuldners ab; vorausgesetzt, dass die Verpflichtung nicht unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst (Art. 20 OR), nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung steht (Art. 21 OR) oder eine übermässige Bindung darstellt (Art. 27 ZGB). Das Existenzminimum muss vielmehr erst anlässlich der Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden.23
1.4 Entstehung des Vorentwurfs
1.4.1 Kritik am Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums der unterhaltspflichtigen Person
Eine Trennung oder Scheidung führt oft zu einer prekären finanziellen Situation. Die Bedürfnisse der Kinder und der Ehegatten, die neu in getrennten Haushalten leben, können durch das gemeinsame Einkommen nicht mehr gedeckt werden. Diese Folge wird als «Manko» bezeichnet. Die Frage ist, wer dieses Manko aus der Differenz zwischen den verfügbaren Mitteln und dem Gesamtbetrag der Unterhaltsbedürfnisse zu tragen hat.
Bis zum Jahr 1995 wurde dieses Problem auf unterschiedliche Weise gelöst: In einigen Kantonen wurde das Manko gleichmässig oder in einem bestimmten Verhältnis auf die unterhaltsberechtigte und die unterhaltspflichtige Person aufgeteilt (Mankoteilung). In anderen wurde dem unterhaltspflichtigen Elternteil das Existenzminimum vollumfänglich belassen und somit die Unterhaltspflicht auf die Differenz zwischen dessen Einkommen und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum beschränkt (einseitige Mankoüberbindung).24
1995 hat das Bundesgericht die Praxis dahingehend vereinheitlicht, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten auf jeden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, und zwar in Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien.25 Seither ist die Unterhaltsgläubigerin oder der Unterhaltsgläubiger verpflichtet, das Manko zu tragen.
Wie oben dargelegt wird diese Rechtsprechung von einem grossen Teil der Lehre kritisiert und es wird eine Mankoteilung verlangt.26
22 Siehe Fn. 26.
23 R UMO-JUNGO, Alleinerziehende, S. 178–179; SCHÖBI, N 7, S. 32.
24 R ÜEGG, S. 22 ff.
25 BGE 121 I 97 E. 2 und 3; siehe ebenfalls F REIVOGEL, EKF, S. 26–27.
26 Im Folgenden eine nicht abschliessende Aufzählung von Lehrmeinungen: Für die Mankoteilung: BIGLER-EGGENBERGER, Ehetrennung, S. 6 ff.; DIES., Überschuss und Manko, S. 198–203; BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 113 zu Art. 163 ZGB, N 29 ff. zu Art. 176 ZGB, S. 1506 f.; FREIVOGEL, FamPra 2007, S. 501 ff.; LÖRTSCHER-STEIGER/TRINKLER, S. 835; PERRIN,