Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Bei der Inkassohilfe handelt es sich nicht um eine Ausschüttung öffentlicher Gelder; die vom kantonalen Recht bestimmten Inkassobehörden leisten lediglich Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatten nach einer Trennung oder Scheidung.

Gemäss dem Bericht bestehen grosse Unterschiede bezüglich Qualität der Hilfeleistungen der kantonalen Inkassobehörden. Da die Bestimmungen zur Inkassohilfe im Zivilgesetzbuch (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB) sehr allgemein gehalten sind, fällt der Vollzug in den einzelnen Kantonen äusserst unterschiedlich aus. Dadurch fehlen in zahlreichen Kantonen die Voraussetzungen für eine ausreichende Sicherung der Unterhaltsansprüche.

Zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe hat sich der Bundesrat verpflichtet, die Leistungen der Inkassohilfe genauer zu definieren und dem Parlament die im Zivilrecht erforderlichen Änderungen und Präzisierungen zu unterbreiten.

1.4.3 Politische Vorstösse

Der Schutz des Existenzminimums der Unterhaltsschuldnerin oder des Unterhaltsschuldners durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines wirksamen Systems der Alimentenbevorschussung gaben Anlass zu mehreren parlamentarischen Vorstössen. Im Folgenden werden lediglich die aktuellsten erwähnt.

Nach einer parlamentarischen Initiative (07.473 «Gleichbehandlung in Mankofällen»), der vom Nationalrat keine Folge gegeben wurde, reichte Nationalrätin Anita Thanei am 9. Juni 2009 die Motion 09.3519 «Ehescheidung und -trennung. Gleichbehandlung in Mankofällen» ein. Da die Motion in den zwei Jahren nach der Einreichung nicht behandelt worden war, wurde sie am 17. Juni 2011 abgeschrieben.

Am 24. September 2009 reichte Nationalrätin Anita Thanei ausserdem die Motion 09.3847 «Mindestunterhaltsbeitrag für Kinder» ein, in welcher der Bundesrat aufgefordert wurde, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach für Kinder, die bei einem Elternteil aufwachsen, Mindestunterhaltsbeiträge festgesetzt werden. Da auch diese Motion in den zwei Jahren nach der Einreichung nicht behandelt worden war, wurde sie am 29. September 2011 abgeschrieben.

Nachdem der Bundesrat im Januar 2011 beschlossen hatte, die Vorlage über die gemeinsame elterliche Sorge zur Änderung des Zivilgesetzbuchs um zusätzliche Bestimmungen zu unterhaltsrechtlichen Fragen zu erweitern, reichte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) am 8. April 2011 die Motion 11.3316 «Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall und Neufassung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern» ein. Darin wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament «umgehend» eine Vorlage zu einer Änderung des Zivilgesetzbuchs im Bereich der elterlichen Sorge vorzulegen, damit die gemeinsame elterliche Sorge rasch als Regelfall verankert wird. In einer zweiten Phase sei unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei der Betreuung der Kinder durch die Eltern «eine Neuregelung des Unterhalts- und Betreuungsrechts» zu erarbeiten. Dabei seien die heute bestehenden Disparitäten zwischen den Kindern unverheirateter bzw. getrennter oder geschiedener Eltern zu beseitigen. Die Motion wurde von beiden Räten angenommen und im Dezember 2011 an den Bundesrat überwiesen.

1.4.4 Runder Tisch vom 30. April 2012

Rund vierzig Vertreterinnen und Vertreter von Mütter-, Väter- und weiteren interessierten Organisationen haben am 30. April 2012 an einem Runden Tisch zur Revision der Bestimmungen über den Kindesunterhalt teilgenommen.