Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Teilnehmenden anerkannten, dass alle Kinder unabhängig vom Zivilstand ihrer Eltern das Recht auf gleiche Unterhaltsbeiträge haben. Auch die Notwendigkeit, den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten vom Unterhalt des Kindes zu unterscheiden sowie die Notwendigkeit einer Neuregelung der Mankofälle waren unbestritten.
1.5 Grundzüge der Vorlage
Das Hauptziel des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts besteht in der Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes, dem unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern (miteinander verheiratet, geschieden oder ledig) die gleichen Rechte zukommen sollen. Artikel 2 UNO-KRK anerkennt den Grundsatz, dass das Kind vor jeder Diskriminierung aufgrund der Rechtsstellung seiner Eltern geschützt werden muss.
Nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 UNO-KRK erkennen die Vertragsstaaten «das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an. Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern [...], im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.»
Dies kann sich für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen, namentlich in Mankofällen, als besonders problematisch erweisen. Ihre Situation könnte durch eine wirksamere Koordination der unterhaltsrechtlichen Normen des Privatrechts mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts über die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen (in der Form der Alimentenbevorschussung oder der Sozialhilfe) verbessert werden. Indes ist der Unterhalt des Kindes nur insoweit einer privatrechtlichen Regelung zugänglich, als die Kindeseltern (oder das Kind selbst) fähig sind, für ihn aufzukommen. Wenn die Eltern nicht über die Mittel verfügen, die dem Kind die Deckung seiner Bedürfnisse ermöglichen, muss das Gemeinwesen einspringen.
Vor diesem Hintergrund äussert sich der VE-ZGB zu drei Themenkreisen: Der erste betrifft die Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes im Allgemeinen (1.5.1); der zweite untersucht die Möglichkeit, bei einem Manko die zivilrechtlich geregelten Unterhaltsansprüche mit den Normen des öffentlichen Rechts über die finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen zu koordinieren (1.5.2); und der dritte befasst sich mit den Unterhaltsbeiträgen für Kinder in Mankofällen (1.5.3).
1.5.1 Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes
1.5.1.1 Anspruch jedes Kindes auf den Betreuungsunterhalt Unterhaltspflicht der Eltern
Während der familiären Lebensgemeinschaft sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, das Besorgen des Haushaltes oder die Betreuung der Kinder.
Nach der Trennung oder Scheidung sind weiterhin beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Kinder verantwortlich. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind und dessen Aufteilung zwischen den Eltern muss jedoch konkret bemessen werden, zumal dann, wenn sich die Eltern die Pflege und Erziehung der Kinder nicht hälftig teilen. Das dürfte allerdings nur selten der Fall sein. In der Regel erbringt der obhutsberechtigte Elternteil, d.h. der Elternteil, bei dem das Kind zur Hauptsache wohnt, seinen Beitrag an den Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung in natura, während der andere Elternteil den Unterhalt in Form von Geldbeiträgen leistet.