Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

rasch mit der praktischen Unmöglichkeit konfrontiert, die gerichtlich festgesetzten Alimente einzutreiben, da die gepfändeten Vermögenswerte zur Deckung der Unterhaltsforderungen nicht ausreichen würden.

Im Ergebnis würde der unterhaltsberechtigte Elternteil auf die gleiche Weise Sozialhilfe beanspruchen müssen, wie wenn die Mankoteilung nicht stattgefunden hätte. Der unterhaltspflichtige Elternteil würde sich seinerseits in einer permanenten Überschuldungssituation wiederfinden.

Fazit

Die Mankoteilung im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung erzielt nur dann den gewünschten Effekt, d.h. die Halbierung des vom unterhaltsberechtigten Elternteil zu tragenden Mankos, wenn die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, die nicht mit der unterhaltspflichtigen Person zusammenleben, im Sozialhilfebudget berücksichtigt werden könnten.66

Diese Bedingung ist aber – wie oben erläutert – derzeit nicht erfüllt. Es wäre Sache der Kantone, die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf das soziale Existenzminimum zu ändern. Der Wortlaut von Artikel 115 BV gibt dem Bund keine Möglichkeit, den Kantonen Minimalstandards im Bereich der Existenzsicherung vorzuschreiben. Ein Rahmengesetz auf Bundesebene über das Existenzminimum, das einerseits Richtlinien und Konzepte, andererseits einheitliche Abläufe festzulegen hätte, würde eine Änderung auf Verfassungsstufe und die Schaffung einer neuen Bundeskompetenz im Bereich der Sozialhilfe bedingen.67

Da die Möglichkeit einer wirksamen Koordination zwischen Mankoteilung und Sozialhilfe nicht gegeben ist, verzichtet der VE-ZGB darauf, das Prinzip der Mankoteilung im Zeitpunkt der Bemessung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge in das Zivilgesetzbuch aufzunehmen.

1.5.2.3 Sicherstellung eines minimalen Kindesunterhalts und Koordination mit der Alimentenbevorschussung Garantierter Kindesunterhalt

Gewisse Autoren schlagen ein System vor, das die Einführung eines Mindestunterhaltsbeitrags für das Kind, der die direkten Kinderkosten decken soll, mit einem Beitrag für die Betreuung durch die Eltern (Betreuungsunterhalt) und die Existenzsicherung des unterhaltspflichtigen Elternteils miteinander verbindet.68

Danach müsste der Kindesunterhalt in einer ersten Phase aufgrund des effektiven Bedarfs des Kindes festgelegt werden, wobei ein gesetzlicher Mindestbeitrag zu berücksichtigen wäre. Dazu käme der Betrag für den Betreuungsunterhalt. Danach müsste geprüft werden, ob der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, den so bemessenen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Wenn nicht, würde der zulasten

öffentlichen Hand ist nicht zulässig; diese subrogieren allenfalls in die Ansprüche des Alimentengläubigers oder der Alimentengläubigerin (Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB).

66 S TUTZ/KNUPFER, S. 98.

67 Siehe zu diesem Thema auch: Motion SGK-N 12.3013 «Rahmengesetz für Sozialhilfe»; Motion Humbel 11.3638 «Bundesrahmengesetz zur Existenzsicherung»; Motion Weibel 11.3714 «Rahmengesetz für Sozialhilfe».

68 S TUTZ/KNUPFER, S. 93; KNUPFER, S. 181; Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen 2007, insbesondere N 2.