Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

zung gewähren (Abs. 1). Das Opfer und seine Angehörigen können sich nach schweizerischem Recht an ein Informationszentrum wenden; dort erhalten sie die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, welche sie benötigen74.

Zudem haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass dem Opfer, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es ein Kind ist, die vorgesehenen Schutz- und Unterstützungsmassnahmen gewährt werden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist (Abs. 2). In der Schweiz ist es gängige Praxis, dass bei unbekanntem Alter eines Opfers und wenn Anlass besteht, dass es sich dabei um eine minderjährige Person handeln könnte, diese bis auf Weiteres als minderjährig zu betrachten ist. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zu Artikel 34 der Konvention (Ziff. 2.7.5) verwiesen werden.

Den Anforderungen von Artikel 11 der Konvention wird damit entsprochen.

2.4.2 Art. 12 Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch

Die Vertragsstaaten sind nach Absatz 1 verpflichtet sicherzustellen, dass Berufsgruppen mit Kontakt zu Kindern trotz Vorschriften über die Vertraulichkeit die Möglichkeit haben, Anzeige zu erstatten, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme haben, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs geworden ist. Ferner sind nach Absatz 2 Personen, die Kenntnis sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs von Kindern haben oder dies vermuten, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen anzuzeigen.

Nach Artikel 364 StGB sind die zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321 StGB) verpflichteten Personen berechtigt, an einem Unmündigen begangene strafbare Handlungen den vormundschaftlichen Behörden zu melden. Artikel 75 Absatz 3 StPO sieht zudem vor, dass die Strafbehörde, wenn sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündigen beteiligt sind, feststellt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, sofort die vormundschaftlichen Behörden informiert.

Personen, die für eine Beratungsstelle für Opfer im Sinne des OHG arbeiten, unterstehen einer strengen Schweigepflicht. Allerdings können sie zum Schutz eines Kindes die Vormundschaftsbehörde informieren oder Strafanzeige erstatten, wenn dessen körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ernsthaft gefährdet ist (Art. 11 OHG).

Absatz 2 kann im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen entsprochen werden.

Den Anforderungen von Artikel 12 der Konvention wird damit entsprochen.

74 Siehe auch die Ziff. 2.4.3 und 2.4.4.