Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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2.4.3 Art. 13 Beratungsangebote
Gemäss Artikel 13 haben die Vertragsparteien Massnahmen zu treffen, um die Einrichtung von Informationsdiensten, namentlich per Telefon oder Internet, zu fördern und zu unterstützen.
Den Opfern im Sinn des OHG und ihren Angehörigen (Art. 1 OHG) stehen die von den Kantonen bereitgestellten Opferberatungsstellen zur Verfügung (Art. 9 ff. OHG). Diese beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Die Kantone haben den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung zu tragen. Es wurden zum Teil spezialisierte Beratungsstellen eingerichtet75. Einige Kantone haben die Dargebotene Hand, welche telefonisch rund um die Uhr erreichbar ist, mit Opferhilfe-Aufgaben betraut. Die Ratsuchenden können wählen, an welche Beratungsstelle sie sich wenden möchten (Art. 15 OHG). Die Hilfe der Beratungsstelle ist für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG). Wird das Opfer von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft einvernommen, wird es auf die Beratungsstellen aufmerksam gemacht (Art. 8 OHG und Art. 305 StPO). Die Beratungsstelle kann aber auch später um Hilfe angegangen werden (Art. 15 OHG).
Der Bund sowie einige Kantone unterstützen die kostenlose nationale telefonische Beratung für Kinder und Jugendliche76 finanziell. Die Beratung steht den Jugendlichen der Schweiz rund um die Uhr zur Verfügung und kann auch per SMS kontaktiert werden. Pro Juventute führt ausserdem ein elektronisches Register der schweizerischen Hilfs- und Beratungsstellen im Bereich des Kinderschutzes.
Kinder und Jugendliche mit Problemen, z. B. mit Gewalt oder sexuellem Missbrauch, finden auch Rat, Hilfe und Informationen von Fachpersonen auf den Websites www.ciao.ch, www.tschau.ch sowie auf jener der obengenannten Nummer 147.
Die Schweiz erfüllt damit die Anforderungen von Artikel 13 der Konvention.
2.4.4 Art. 14 Unterstützung der Opfer
Die Vertragsstaaten werden in Absatz 1 verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um die Opfer bei ihrer körperlichen und psychosozialen Genesung zu unterstützen. Nach Absatz 2 haben die Vertragsstaaten Massnahmen zu ergreifen, um mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen Organisationen oder Teilen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten.
Die Opferberatungsstellen leisten bei Bedarf auch Unterstützung (Art. 9 ff. OHG). Dazu können sie Dritte beiziehen. Die Unterstützung umfasst Soforthilfe und längerfristige Hilfe medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristischer Art. Die Leistungen der Opferhilfe sind jedoch subsidiär (Art. 4 OHG). Leistungen der Unfallversicherung oder Massnahmen des Kindesschutzes können also vorgehen. Gestützt auf das Gesetz sind ausserdem staatliche Entschädigung und Genugtuung möglich. Weiter zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die wichtigsten für den Kinderschutz zuständigen Stellen in den Kantonen: die
75 Die Liste der Beratungsstellen ist im Internet aufgeschaltet: www.sodk.ch.
76 Die Nummer 147 der Stiftung Pro Juventute.