Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Jugendämter, die Gesundheits- und Jugendschutzdienste, die Vormundschaftsdienste, die medizinisch- pädagogischen und kinderspychiatrischen Dienste und die Kinderspitäler.
Im Bereich der Kinderrechte und des Kinderschutzes spielen die NGO eine wesentliche Rolle; sie sind unverzichtbare Partner für die verschiedenen Verwaltungsebenen. Bei seinen Aktivitäten arbeitet das BSV mit den wichtigsten auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik tätigen NGO.
Nach Absatz 3 sind in Fällen, in denen die für das Wohl des Kindes verantwortliche Personen an sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch beteiligt sind, Interventionsmassnahmen vorzusehen, um die betreffende Person aus dem Umfeld des Kindes oder das Opfer aus seinem familiären Umfeld zu entfernen.
Artikel 28b ZGB sieht verschiedene Schutzmassnahmen bei Persönlichkeitsverletzungen durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung vor. So kann das Gericht der beklagten Person z.B. verbieten, sich der verletzten Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Annäherungsverbot). Möglich ist auch das Verbot, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ortsverbot). Zudem sieht die Regelung ein Verbot vor, Kontakt – namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischen Weg – mit der klagenden Person aufzunehmen. Diese Massnahmen sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens durchsetzbar (Art. 243 Abs. 2 Bst. b ZPO77) und können unter Umständen auch vorsorglich angeordnet werden (Art. 261 ff. ZPO).
In diversen kantonalen Polizeigesetzen78wurden Rechtsgrundlagen geschaffen, welche bei häuslicher Gewalt die Wegweisung der gewalttätigen Person aus der Wohnung für eine zeitlich beschränkte Zeit ermöglichen.
Sodann sind in Artikel 307 ff. ZGB verschiedene Kindesschutzmassnahmen vorgesehen. Insbesondere kann die Vormundschaftsbehörde das Kind den Eltern oder Dritten wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen (Art. 310 ZGB). Das Verfahren wird zurzeit noch durch kantonales Recht geordnet. Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 sind aber auch im Kindesschutz vorsorgliche Massnahmen bundesrechtlich geregelt (Art. 314 i.V.m. 445 ZGB).
Nach Absatz 4 trifft jeder Vertragsstaat Massnahmen um sicherzustellen, dass dem Opfer nahestehende Personen gegebenenfalls therapeutische Unterstützung, insbesondere sofortige psychologische Hilfe, erhalten. Die Opferhilfe nach OHG steht auch den Angehörigen des Opfers offen (Art. 1 OHG).
Die Anforderungen der Konvention sind damit erfüllt.
77Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272.
78 Beispielsweise in den Kantonen SG, AG, BL, SO, ZH, BE.