Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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ters selber bestimmen dürfen (Art. 18 Abs. 2 der Konvention), genügt das schweizerische Recht auch in diesem Punkt den Anforderungen der Konvention.
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens notwendigen Revisionen des Strafgesetzbuches, insbesondere der Einfügung neuer Straftatbestände, ist Artikel 5 StGB wie folgt zu ergänzen:
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ist Artikel 196 neu (sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt) aufzunehmen (vgl. Ziff. 2.6.2.3). Da Artikel 188 StGB für die Umsetzung der Konvention notwendig ist (vgl. Ziff. 2.6.1.2), ist er in diesem Katalog der Straftaten ebenfalls zu ergänzen. In Buchstabe c von Absatz 1 ist Artikel 197 Ziff. 2bis neu (Anwerben und Verleiten von Kindern zur Teilnahme an pornografischen Vorführungen) einzufügen (vgl. Ziff. 2.6.4.1). Ausserdem ist im selben Buchstaben der Begriff "Kinder" analog der vorgeschlagene Revision von Artikel 197 StGB (vgl. Ziff. 2.6.3.2) durch "unmündige Personen" zu ersetzen.
Die Vorbehaltsmöglichkeit nach Absatz 5, wonach sich jeder Staat das Recht vorbehalten kann, die Anwendung von Absatz 4 in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b zweites und drittes Lemma auf die Fälle zu beschränken, in denen ihr Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, muss die Schweiz demnach nicht in Anspruch nehmen.
Gemäss Absatz 6 müssen die Tatbestände nach den Artikeln 18, 19, 20 Absatz 1 Buchstabe a und 21 als Offizialdelikte ausgestaltet sein, sofern der Täter ein eigener Staatsangehöriger ist oder er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat. Diese Anforderung ist nach geltendem schweizerischem Recht erfüllt.
Der Vertragsstaat muss sodann gemäss Absatz 7 seine Zuständigkeit über Straftaten gemäss Übereinkommen auch dann begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet befindet und er nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil er Staatsangehöriger ist. Dieser Pflicht zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung ("aut dedere aut iudicare") kommt die Schweiz aufgrund von Artikel 6 und 7 StGB nach. Artikel 7 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen133 hält fest, dass kein Schweizer Bürger ohne seine Zustimmung zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden darf. Die Europaratskonvention über die Auslieferung vom 13. Dezember 1957134 regelt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in ihrem Artikel 6. Hier findet sich bereits dieselbe Verpflichtung wie in der vorliegenden Konvention. Die Regeln für die stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz finden sich in den Artikeln 85 ff. IRSG.
2.6.9 Art. 26 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Gemäss Artikel 26 der Konvention sollen juristische Personen für strafbare Handlungen im Sinne der Konvention haftbar gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen, eine leitende Position im Unternehmen innehabenden Person begangen werden (Abs. 1). Die Unternehmung soll ebenso haften für die Begehung einer Straftat im Sinne der Konvention, ausgeführt zu ihren Gunsten
133 Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1.
134 SR 0.353.1.