Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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durch eine Person unter ihrer Führung, wenn eine mangelhafte Überwachung oder Kontrolle von Seiten einer leitenden Person nachgewiesen wird (Abs. 2). Die Haftung kann zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Natur sein (Abs. 3) und soll der allfälligen Strafbarkeit einer natürlichen Person, welche die Straftat begangen hat, nicht entgegen stehen (Abs. 4).
Zahlreiche internationale Strafrechtsübereinkommen der letzten Jahre kennen ähnliche, zum Teil identische Regelungen der Verantwortlichkeit von Unternehmen135. Der - trotz einer gegenläufigen internationalen Tendenz - nach wie vor verbreitete Grundsatz, wonach sich Unternehmen nicht strafbar machen können, wird durch die Übereinkommen geschützt (vgl. Art. 26 Abs. 3 der Konvention). Die Staaten müssen jedoch sicherstellen, dass auch juristische Personen angemessenen Sanktionen oder Massnahmen unterliegen.
Eine primäre Verantwortlichkeit des Unternehmens besteht im schweizerischen Strafrecht für eine beschränkte Zahl bestimmter Deliktskategorien, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alles Erforderliche und Zumutbare vorgekehrt hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die durch die vorliegende Europaratskonvention umfassten Straftaten fallen nicht unter die erwähnten Deliktskategorien.
Für den Fall, dass die Tat im Rahmen des Unternehmenszweckes begangen wurde und wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann, besteht eine allgemeine subsidiäre strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person (Art. 102 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Busse bis zu 5 Millionen Franken. Diese strafrechtliche Haftung bezieht sich auf die Gesamtheit der Verbrechen und Vergehen gemäss schweizerischer Rechtsordnung136 und deckt damit alle Delikte gemäss Konvention ab. Sie geht im Vergleich zum Konventionstext in dem Sinne weiter, als dieser sich auf Straftaten beschränkt, die zum Vorteil der juristischen Person oder durch einen Vertreter das Managements begangen werden, während die Haftung gemäss StGB bei jedem Verbrechen oder Vergehen, begangen im Rahmen des Unternehmenszweckes durch eine Person in Ausübung geschäftlicher Verrichtung, greift. Gemäss Artikel 102 Absatz 1 StGB ist die Bestrafung der juristischen Person jedoch nur dann möglich, wenn das Verhalten keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann.
Absatz 4 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Strafbarkeit der juristischen Person nicht die Verantwortlichkeit des Täters berühren soll. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass damit die Verpflichtung der Staaten zu einer parallelen strafrechtlichen Haftung eingeführt wird. Auch der Erläuternde Bericht zum Über-
135Vgl. UNO-Übereinkommen vom 15. Nov. 2000 gegen die grenzüberschreitende organi-
sierte Kriminalität, SR 0311.54; Internationales Übereinkommen vom 9. Dez. 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, SR 0.353.22; Übereinkommen vom 17. Dez. 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, SR 0.311.21; Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Jan. 1999 über Korruption, ETS 173, SR 0.311.55; Europaratsübereinkommen vom 23. Nov. 2001 über die Cyber-Kriminalität, ETS 185, von der Schweiz unterzeichnet am 23. Nov. 2001, Beitritt von den Eidg. Räten beschlossen am 18. März 2011; Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels, ETS 197, von der Schweiz unterzeichnet am 8. September 2008.
136 Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohte Delikte; vgl. Art. 10 StGB.